Beschluss vom 10.02.2005 -
BVerwG 7 B 11.05ECLI:DE:BVerwG:2005:100205B7B11.05.0

Beschluss

BVerwG 7 B 11.05

  • VG Dresden - 09.11.2004 - AZ: VG 7 K 113/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
  2. der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. November 2004 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Der Kläger beansprucht im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens die Aufhebung eines Urteils des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 1993, durch das seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Rückübertragung eines Unternehmens abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Revision ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Beschwerde sieht eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) darin, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, den Kläger auf die Möglichkeit eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bei der zuständigen Behörde zu stellen. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Die gerichtliche Hinweispflicht dient der Beseitigung von Mängeln und Unklarheiten im Rahmen des erkennbaren Klageziels. Der Vorsitzende soll dem Kläger den Weg weisen, wie er das mit seiner Klage erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann, und damit dazu beitragen, die Voraussetzungen für eine richtige Sachentscheidung zu schaffen. Dies umfasst aber nicht die Pflicht, dem Kläger für sein Rechtsschutzziel einen anderen Weg einschließlich eines vollständig neuen Klageantrages nahe zu legen, solange für dieses neue Begehren nicht einmal die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind. So verhielt es sich aber hier; denn mit einem Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens wäre der bisherige Steitgegenstand umfassend ausgewechselt worden, ohne dass zuvor der für eine Sachentscheidung über das neue Klagebegehren notwendige Antrag bei der Behörde gestellt worden war. Der Sache nach wäre das ursprüngliche Begehren zurückgenommen worden, ohne dass ein zulässiges neues Begehren an seine Stelle getreten wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.