Beschluss vom 10.02.2005 -
BVerwG 3 B 106.04ECLI:DE:BVerwG:2005:100205B3B106.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2005 - 3 B 106.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100205B3B106.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 106.04

  • VG Gera - 23.06.2004 - AZ: VG 2 K 571/02 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. Juni 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.
1. Auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat sich die Klägerin erst in ihrem Schriftsatz vom 13. Oktober 2004 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 2. September 2004 berufen. Zudem legt sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dar. Hierzu hätte sie eine Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist, bezeichnen und näher ausführen müssen, inwiefern diese Rechtsfrage der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf, inwiefern mit dieser Klärung im angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon ein Beitrag zur Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet die Klägerin nicht.
2. Innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist hat die Klägerin das Vorliegen von Verfahrensmängeln behauptet. Sie rügt insofern, das Verwaltungsgericht habe drei Personen nicht als Zeugen vernommen, und die Begründung seiner Entscheidung beruhe auf einem Verstoß gegen Denkgesetze. Auch diese Rügen sind jedoch unzulässig, weil sie ebenfalls nicht den gesetzlichen Darlegungserfordernissen entsprechen.
a) Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die - anwaltlich vertretene - Klägerin keinen Beweisantrag gestellt. Dass das Verwaltungsgericht von einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung abgesehen hat, könnte daher nur dann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn sich die Beweisaufnahme aufgedrängt hätte und das Absehen von ihr darum als ermessensfehlerhaft erschiene (§ 86 Abs. 1 VwGO). Hierzu lässt die Beschwerdebegründung jegliche Darlegung vermissen. So fehlt schon jede Angabe darüber, was genau die Klägerin im ersten Rechtszug in das Wissen der drei Zeugen gestellt hat. Es lässt sich nicht einmal beurteilen, ob diese Beweistatsachen nach dem maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts für dessen Entscheidung erheblich gewesen wären. Zu einer entsprechenden Darlegung bestand umso mehr Anlass, als das Verwaltungsgericht für eine Bejahung der gesetzlichen Voraussetzung, dass das fragliche Gebäude am 3. Oktober 1990 der Wohnnutzung wieder zugeführt werden sollte, eine bloße Absichtsbekundung nicht als ausreichend ansah, sondern eine konkrete Ausführungsplanung, "geeignete Maßnahmen" oder "sonstige objektive Umstände" verlangte.
b) Auch ein Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht dargetan. Er liegt nicht schon darin, dass das Verwaltungsgericht aus einem tatsächlichen Umstand - nämlich dass 1992 ein Kostenvoranschlag für eine Sanierung des Gebäudes eingeholt worden ist - nicht den Schluss zieht, den die Klägerin für richtig hält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.