Beschluss vom 10.02.2003 -
BVerwG 7 B 156.02ECLI:DE:BVerwG:2003:100203B7B156.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2003 - 7 B 156.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100203B7B156.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 156.02

  • VG Greifswald - 01.08.2002 - AZ: VG 1 A 2092/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l er
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 67 173,19 € festgesetzt.

Der Kläger begehrt die Feststellung seiner vermögensrechtlichen Berechtigung hinsichtlich eines Grundstücks, das früher ihm und seiner damaligen Ehefrau gehörte, sowie seines Anspruchs auf den Erlös aus der Veräußerung dieser Fläche. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Entschädigungsberechtigung des Klägers wegen des Verlustes seiner hälftigen Mitberechtigung an dem Grundstück festzustellen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es liegt weder der gerügte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor, noch ist erkennbar, worin die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen soll.
1. Der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht Greifswald ein an das Gericht adressiertes Schreiben seiner früheren Ehefrau zum Anlass hätte nehmen müssen, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten und den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Der vermeintliche Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. Die als Zeugin angehörte frühere Ehefrau des Klägers hatte dem Gericht in dem genannten Schreiben mitgeteilt, sie habe in ihrer Vernehmung vergessen zu erwähnen, dass sie im Jahre 1992 selbst versucht habe, bei dem Vermögensamt einen Entschädigungsantrag zu stellen, ihre Antragstellung dort jedoch abgewiesen worden sei. Dieses Vorbringen musste dem Verwaltungsgericht keinen Anlass geben, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten, um den Sachverhalt weiter aufzuklären; denn die Frage, ob die Zeugin neben ihrem früheren Ehemann einen eigenen Rückgabeantrag gestellt hatte, hatte keine Bedeutung für die vom Gericht eingehend geprüfte und verneinte Frage, ob die seinerzeitige Veräußerung des Grundstücks unter Beteiligung des staatlichen Verwalters auf einer unlauteren Machenschaft beruhte und daher die Eigentümergemeinschaft als solche geschädigt worden war.
2. Das gesamte übrige Vorbringen des Klägers, mit dem er im Wesentlichen darlegt, warum der Grundstücksverkauf als unlautere Machenschaft hätte beurteilt werden müssen, erschöpft sich in Angriffen auf die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht. Gründe, die geeignet sind, die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO zu rechtfertigen, enthält es nicht. Zwar beruft sich der Kläger auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Um dies zu begründen, reicht es jedoch nicht aus, die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, erforderlich ist vielmehr die Bezeichnung einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Hypothetische Fragen, wie sie der Kläger auf Seite 5 und 6 seiner Beschwerdebegründung im Hinblick auf den angeblichen Antrag seiner geschiedenen Ehefrau aufwirft, die sich aber aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden, gehören dazu nicht. Abgesehen davon verkennt der Kläger auch an dieser Stelle, dass der Umstand, ob seine frühere Ehefrau einen Restitutionsantrag gestellt hat oder nicht, ohne Einfluss auf die aufgrund seines eigenen Rückgabeantrages ohnehin vorgenommene vermögensrechtliche Bewertung des seinerzeitigen Verkaufsgeschäfts ist.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.