Beschluss vom 10.01.2017 -
BVerwG 3 B 6.16ECLI:DE:BVerwG:2017:100117B3B6.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.01.2017 - 3 B 6.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:100117B3B6.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 6.16

  • VG Frankfurt am Main - 07.09.2015 - AZ: VG 7 K 2851/14.F

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2017
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 7. September 2015 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 215,78 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger ist Rechtsnachfolger der vormaligen Eigentümer des Grundstücks P., ... Für dieses Grundstück wurde der Rechtsvorgängerin des Klägers Lastenausgleich zuerkannt. Die Rückübertragung des Grundstücks wurde mit Bescheid vom 17. August 1995 wegen der flurstückübergreifenden Bebauung zu Wohnzwecken im komplexen Wohnungsbau abgelehnt; zugleich wurde festgestellt, dass der Rechtsvorgängerin des Klägers eine Entschädigung zusteht. Mit Bescheid vom 4. August 2003 wurde die gekürzte Bemessungsgrundlage für das Grundstück festgesetzt. Im Hinblick auf den gewährten Lastenausgleich wurde das Entschädigungsverfahren fortgesetzt. Mit Bescheid vom 11. August 2014 setzte das Bundesausgleichsamt den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes ermittelten Rückforderungsbetrag auf 9 215,78 € fest und traf weitere sich daraus ergebende Folgefestsetzungen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage abgewiesen.

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Kläger macht geltend, dass die rechtliche Ausgestaltung des Rückübertragungs- und Entschädigungsverfahrens gegen höherrangiges Recht verstoße. Die Nichtrückgängigmachung der Enteignung lasse sich nicht mit Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK vereinbaren. In der Fortschreibung der Enteignung unter Verweigerung einer angemessenen Entschädigung liege zudem ein Verstoß gegen Art. 12, 14, 17 und 26 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966.

3 Unabhängig davon, dass die Behauptung der Verletzung höherrangigen Rechts nicht genügt, um eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechend zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2007 - 5 B 129.07 - juris Rn. 3), würden sich Fragen zur Rückgängigmachung der Enteignung und zur Angemessenheit der Entschädigung im Revisionsverfahren nicht stellen. Die Bescheide, mit denen die Rückübertragung des Grundstücks abgelehnt und die gekürzte Bemessungsgrundlage festgestellt wurde, sind unanfechtbar geworden. Die gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensausgleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 LAG (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EntschG). Im vorliegenden Verfahren geht es nur noch um die Ermittlung und Festsetzung des von der Entschädigung abzuziehenden Lastenausgleichs und die Feststellung der sich daraus ergebenden Folgen. Einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf den nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes zu ermittelnden Rückforderungsbetrag zeigt der Kläger mit seiner Beschwerde nicht auf.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.