Beschluss vom 10.01.2012 -
BVerwG 6 PB 16.11ECLI:DE:BVerwG:2012:100112B6PB16.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.01.2012 - 6 PB 16.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:100112B6PB16.11.0]
Beschluss
BVerwG 6 PB 16.11
- Niedersächsisches OVG - 08.06.2011 - AZ: OVG 18 LP 14/09
In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Möller
beschlossen:
- Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2011 wird aufgehoben.
- Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.
Gründe
1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs.2 NdsPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache gibt dem Senat Gelegenheit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Jugendvertreter, der sich in der Rechtsbeschwerdeinstanz gegen das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers nach § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG erfolgreich zur Wehr gesetzt hat, seine im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsverbots von der Dienststelle erstattet verlangen kann.
2 Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 P 1.12 fortgesetzt. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von 2 Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).