Beschluss vom 10.01.2008 -
BVerwG 8 B 111.07ECLI:DE:BVerwG:2008:100108B8B111.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.01.2008 - 8 B 111.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:100108B8B111.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 111.07

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 16.08.2007 - AZ: OVG 2 L 1/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 16. August 2007 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 6.08 fortgeführt.
  2. Das Beschwerdeverfahren des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 16. August 2007 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt wird eingestellt.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des eingestellten Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 76 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Beklagte und der Beigeladene haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt Beschwerde eingelegt.

2 Der Beklagte hat seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. November 2007 zurückgenommen. Dieses Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 GKG.

3 Das Beschwerdeverfahren des Beigeladenen wird abgetrennt und unter dem o.g. Aktenzeichen fortgeführt.