Pressemitteilung Nr. 111/2011 vom 14.12.2011

Autobahn A 94: Beschwerden zurückgewiesen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat über drei Beschwerden entschieden, die sich auf den Neubau der Autobahn A 94 im Abschnitt Pastetten-Dorfen bezogen. Gegen das Autobahnprojekt hatten mehrere Grundstückseigentümer sowie ein anerkannter Naturschutzverband geklagt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Klagen abgewiesen. Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wurden nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Damit sind die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig geworden.

BVerwG 9 B 40.11

Vorinstanz:

VGH München, VGH 8 A 10.40024 - Urteil vom 24.11.2010 -

BVerwG 9 B 44.11

Vorinstanz:

VGH München, VGH 8 A 10.40013 - Urteil vom 24.11.2010 -

BVerwG 9 B 46.11

Vorinstanz:

VGH München, VGH 8 A 10.40007 - Urteil vom 24.11.2010 -


Beschluss vom 09.12.2011 -
BVerwG 9 B 40.11ECLI:DE:BVerwG:2011:091211B9B40.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2011 - 9 B 40.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:091211B9B40.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 40.11

  • Bayerischer VGH München - 24.11.2010 - AZ: VGH 8 A 10.40024

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. November 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 a) Die von den Klägern als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage,
„Ist die FFH-Verträglichkeitsprüfung eines Projekts auch dann nur an den für das FFH-Gebiet maßgeblichen Erhaltungszielen des zur Vorbereitung der Meldung des Gebiets gefertigten Standard-Datenbogens zu messen, wenn konkretisierte Erhaltungsziele vorliegen, aber die erforderliche und mögliche mitgliedstaatliche Gebietsausweisung durch eine landesrechtliche Schutzgebietsverordnung nach Art. 4 Abs. 4 FFH-Richtlinie, § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG 2007, Art. 13 b Abs. 2 Satz 2, Art. 13 c Abs. 2 BayNatSchG nicht erfolgt?“,
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Eine Rechtsfrage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung im Revisionsverfahren, wenn sie sich ohne Weiteres anhand des Gesetzes und höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lässt. So liegen die Dinge hier.

3 Geklärt ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass für die FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (i.d.F. der Änderung durch Art. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008, BGBl I S. 2986 - BNatSchG -) und Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG Nr. L 206 S. 7 - FFH-RL) die Erhaltungsziele, wie sie sich aus den Standard-Datenbögen ergeben, zu Grunde zu legen sind, wenn zwar die gemeldeten Gebiete in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-RL aufgenommen, aber sie noch nicht als besonderes Schutzgebiet im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG, § 13b BayNatSchG, Art. 4 Abs. 4 FFH-RL ausgewiesen sind (Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 9 A 20.05 - BVerwGE 128, 1 Rn. 75, vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 72 sowie vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 30). Unabhängig davon, wann eine Unterschutzstellung eines solchen Gebietes erfolgt, genießen diese Gebiete nach Art. 4 Abs. 5 FFH-RL den Schutz des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL. Deshalb hat die Planfeststellungsbehörde unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Vorhabens zu ermitteln, die für sich oder in Verbindung mit anderen Projekten oder Plänen die Erhaltungsziele, wie sie § 10 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG definiert, beeinträchtigen können (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 - Slg. 2004, I-7405, Rn. 49; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O. Rn. 41 ff., 61). Damit ist sichergestellt, dass der Schutz eines gelisteten Gebietes ungeachtet des Erlasses landesrechtlicher Schutzgebietsausweisungen gewährleistet ist.

4 Soweit die Kläger darauf abstellen, dass die Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden „konkretisierten Erhaltungsziele“ zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre und diese deshalb nicht berücksichtigt worden seien, weil es das Land unterlassen habe, eine Schutzgebietsverordnung zu erlassen, obwohl es dazu in der Lage gewesen sei, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil das insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffene Urteil keine Feststellungen enthält, die die Annahme der Kläger tragen, das Land habe die Unterschutzstellung verschleppt. Abgesehen davon, verändert sich durch die Unterschutzstellung im Verordnungswege nicht der Maßstab der vorzunehmenden Prüfung. Die Schutzgebietsausweisung ist anhand der durch den Standard-Datenbogen vorgegebenen jeweiligen Erhaltungsziele vorzunehmen. Die Konkretisierung der Erhaltungsziele erleichtert damit die FFH-Prüfung, ändert aber nichts an den an diese anzulegenden rechtlichen Maßstäben.

5 b) Ebenso wenig rechtfertigt die Frage,
„Zwingt die angespannte Finanzlage der öffentlichen Haushalte infolge der Weltwirtschafts- und Finanzkrise zu einer Neubewertung des Kostenaspekts in der planerischen Abwägung?“,
die Zulassung der Revision. Die Bedeutung der Finanzlage der öffentlichen Haushalte für die planerische Abwägung kann in der von der Beschwerde formulierten Allgemeinheit nicht beantwortet werden.

6 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.