Beschluss vom 09.12.2008 -
BVerwG 8 B 88.08ECLI:DE:BVerwG:2008:091208B8B88.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2008 - 8 B 88.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:091208B8B88.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 88.08

  • VG Gera - 01.07.2008 - AZ: VG 3 K 1135/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 1. Juli 2008 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 145,20 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und mit Verfügung des Berichterstatters vom 4. November 2008 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.