Beschluss vom 09.12.2008 -
BVerwG 8 B 76.08ECLI:DE:BVerwG:2008:091208B8B76.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2008 - 8 B 76.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:091208B8B76.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 76.08

  • VG Potsdam - 30.05.2008 - AZ: VG 6 K 2815/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 31 350 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf vermeintliche Abweichung und grundsätzliche Bedeutung gestützte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg.

2 1. Die Divergenzrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind unbegründet. Sie setzen voraus, dass das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht. Keine Divergenz in diesem Sinne liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht einen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts vermeintlich unzutreffend angewendet hat. Gegenstand der Divergenzbeschwerde kann auch nicht die Prüfung der fehlerfreien Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen sein. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils können zwar Anlass dafür sein, eine Berufung zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ergeben aber keine Rechtfertigung, ein Revisionsverfahren zu eröffnen. Vorliegend ist der Kläger eingehend der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entgegengetreten, seine Darlegungen zeigen aber nicht auf, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Rechtsfindung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewusst widersprochen hätte.

3 Dem Beschluss vom 8. Juni 2000 - BVerwG 7 B 12.00 - (Buchholz 428 § 32 VermG Nr. 1) ist nicht zu entnehmen, dass die Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 32 Abs. 1 VermG nur unbeachtlich ist, wenn die Voraussetzungen von § 46 VwVfG vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich lediglich für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ausgesprochen.

4 Es hat mit Urteil vom 30. November 1995 - BVerwG 7 C 55.94 - (BVerwGE 100, 70 = Buchholz 112 § 5 VermG Nr. 5) den Rechtssatz aufgestellt, dass ein baulicher Aufwand erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG ist, wenn eine vergleichende Beurteilung ergibt, dass die beanspruchte Sache infolge der Baumaßnahme nach der Verkehrsanschauung nicht mehr dieselbe ist. Beurteilungsgesichtspunkte seien Kosten, Art und Umfang der Baumaßnahme, sowie die durch sie bewirkten Veränderungen im Erscheinungsbild des Gebäudes. Hierbei hätten diese Faktoren aber nur indizielle Bedeutung, ohne dass einer von ihnen für sich gesehen ausschlaggebend sein müsse. Diese Gesichtspunkte hat das Verwaltungsgericht nicht für unerheblich gehalten, sondern hat sie nur anders als der Kläger gewichtet.

5 In seinem Urteil vom 13. Dezember 2005 - BVerwG 8 C 13.04 - (Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 45) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass der Ausschluss der Rückübertragung von Vermögenswerten unabhängig vom Zeitpunkt der Entziehung der Grundstücks- oder Gebäudesituationen gerechtfertigt ist, wenn den gegen eine Rückübertragung streitenden Interessen höheres Gewicht zukomme. Von diesem Rechtsstandpunkt ist das Verwaltungsgericht nicht abgewichen, sondern hat bei seiner Interessenabwägung auf die im Jahre 1955 erfolgte Rückführung des Grundstücks in Privateigentum abgehoben.

6 Schließlich liegt keine Abweichung zum Urteil vom 12. Juli 1972 - BVerwG 6 C 24.69 - (BVerwGE 40, 212) vor. Wenn es dort heißt (a.a.O. S. 216), dass von einer jederzeit zu berichtigenden, den Vertrauensschutz ausschließenden offenbaren Unrichtigkeit nur dann gesprochen werden könne, wenn der Fehler ins Auge springe, wenn der Widerspruch zwischen dem, was die Behörde gewollt habe und dem, was sie in dem Verwaltungsakt zum Ausdruck gebracht habe, ohne Weiteres erkennbar sei, so liegt dieser Rechtssatz dem angefochtenen Urteil zugrunde. Danach versteht es sich von selbst, dass ein Versehen vorliegt.

7 2. Die sich daran anknüpfende Ableitung eines rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarfs (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann eine Zulassung der Revision nicht begründen.

8 Abgesehen davon, dass der Kläger durch die Feststellung der Entschädigungsberechtigung nicht beschwert ist, hängt es immer von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab, ob das Geltendmachen von Rechten aus einem rechtswidrigen Bescheid gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt.

9 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz VwGO ab.

10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 GKG.