Beschluss vom 09.12.2002 -
BVerwG 9 A 56.02ECLI:DE:BVerwG:2002:091202B9A56.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.12.2002 - 9 A 56.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:091202B9A56.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 56.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Dezember 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r als Berichterstatter
gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.