Beschluss vom 09.11.2011 -
BVerwG 4 A 1000.11ECLI:DE:BVerwG:2011:091111B4A1000.11.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.11.2011 - 4 A 1000.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:091111B4A1000.11.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1000.11
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:
Die Beiladung der DB Netz AG (Beigeladene zu 2) und der DB Station & Service AG (Beigeladene zu 3) wird aufgehoben.
Gründe
1 Die Beiladung der Beigeladenen zu 2 und 3 ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen für die Beiladung weggefallen sind. Nachdem der behauptete Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 13. August 2004 nicht mehr Streitgegenstand ist und die Klägerin nur noch Ansprüche geltend macht, die ihre Ursache in der Zunahme von Fluglärm haben, werden Rechte der Beigeladenen zu 2 und 3 durch die Entscheidung des Senats zur Sache nicht betroffen.