Beschluss vom 09.11.2006 -
BVerwG 7 B 83.06ECLI:DE:BVerwG:2006:091106B7B83.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.11.2006 - 7 B 83.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:091106B7B83.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 83.06

  • VG Berlin - 10.08.2006 - AZ: VG 31 A 273.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 449 486,92 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt die Rückübertragung eines Hausgrundstücks. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und zur Begründung insbesondere ausgeführt, der Kläger sei nicht Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes. Der allein in Betracht kommende Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 2 VermG liege nicht vor. Das Grundstück sei im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts nicht überschuldet gewesen und eine Überschuldung habe auch nicht unmittelbar bevorgestanden. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

2 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Teilweise genügt sie nicht dem Darlegungsgebot (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Im Übrigen liegt kein geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 1. Das Gericht ist der Verpflichtung, sein Urteil zu begründen (vgl. § 117 Abs. 2 Nr. 5 und § 138 Nr. 6 VwGO) nachgekommen. Seine Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, hat es damit begründet, es habe kein Grund bestanden, die Revision zuzulassen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO). Zu einer darüber hinausgehenden Begründung und Tenorierung war das Gericht nicht verpflichtet.

4 2. Das Verwaltungsgericht hat auch den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) nicht verletzt. Es hat nicht gegen Denkgesetze verstoßen. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr, Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>). Davon kann hier keine Rede sein. Vielmehr hat das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung schlüssig ausgeführt, warum es dem Gutachten des Sachverständigen über den Instandsetzungsbedarf im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts insoweit nicht folgt, als dieser einen fünfprozentigen Zuschlag für Unwägbarkeiten ansetzt und die Erneuerung von Balkonen für notwendig hält. Im Übrigen legt die Beschwerde nicht dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wieso das angefochtene Urteil auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler beruhen kann. Hierzu hätte Anlass bestanden, weil nach der Berechnung des Verwaltungsgerichts eine Überschuldung auch dann nicht unmittelbar bevor gestanden hätte, wenn keine Abzüge an dem vom Gutachter ermittelten Instandsetzungsbedarf vorgenommen worden wären.

5 Soweit die Beschwerde geltend macht, das Gericht habe sich nicht mit unterschiedlichen Preisen in der DDR auseinandergesetzt und die mangelnde Mitarbeit des Klägers zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht (gemeint offensichtlich: Erklärungen und Beweismittel gemäß § 87b Abs. 3 VwGO zurückgewiesen) wird eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

6 3. Schließlich hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Zu dem Ortstermin des Sachverständigen war der Prozessbevollmächtigte des Klägers geladen worden. Dieser war vom Kläger schriftlich bevollmächtigt worden. Ein Widerruf der Vollmacht war bis zu dem Ortstermin dem Gericht nicht zugegangen (vgl. Urteilsabdruck S. 6). Aufgrund der danach abgegebenen Erklärung des Klägers gegenüber dem Gericht, sein Prozessbevollmächtigter vertrete ihn nicht mehr, hat dann das Gericht richtigerweise den Kläger persönlich zur mündlichen Verhandlung geladen und ihm das Urteil persönlich zugestellt.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.