Beschluss vom 09.11.2005 -
BVerwG 1 WB 19.05ECLI:DE:BVerwG:2005:091105B1WB19.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.11.2005 - 1 WB 19.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:091105B1WB19.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 19.05

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Pietzner,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz
den Richter am Bundesverwaltungsgericht. Dr. Deiseroth,
sowie
Oberst Füsser und
Stabshauptmann Taibner
als ehrenamtliche Richter
am 9. November 2005
b e s c h l o s s e n :

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der 1975 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer bis zum 30. Juni 2009 festgesetzten Dienstzeit von 13 Jahren. Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2002 zum Oberleutnant und mit Wirkung vom 1. Juli 2005 zum Hauptmann ernannt. Die am 17. April 1997 abgeschlossene erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ergab für ihn keine Umstände, die im Hinblick auf eine entsprechende sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten; Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise wurden durch den Geheimschutzbeauftragten nicht gegeben. Vom 1. Oktober 1999 bis zum 18. September 2003 absolvierte der Antragsteller an der Universität der Bundeswehr in Hamburg erfolgreich das Studium der Pädagogik. Zum 20. Oktober 2003 wurde er zur 1./A...Btl) 71 in C. versetzt. Seit dem 1. Juli 2005 wird er als S 3-Offizier im Stab der 7. P... in D. verwendet.

2 Mit Disziplinargerichtsbescheid vom 12. Mai 2004, rechtskräftig seit dem 17. Mai 2004, verhängte der Vorsitzende der 9. Kammer des Truppendienstgerichts (TDG) Nord gegen den Antragsteller wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwölf Monaten, verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von zehn Monaten. Dem Disziplinargerichtsbescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

3 „Der Soldat hat in H. in seinem Antrag vom 19. Oktober 2000 auf Genehmigung der Ausübung einer Nebentätigkeit als Investmentberater für die Firma t... AG in H., wahrheitswidrig erklärt, dass diese Nebentätigkeit lediglich ca. fünf Wochenstunden bei Einkünften von ca. 200,- DM beanspruchen werde und auf dieser Grundlage am 19. Oktober 2000 eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung erhalten. Tatsächlich hat der Soldat bei der Firma t... AG am 1. September 2000 einen Vermittlervertrag abgeschlossen, auf dessen Grundlage er als Junior-Berater eine Nebentätigkeit ausgeübt hat, die sowohl hinsichtlich der zeitlichen Inanspruchnahme als auch hinsichtlich der erzielten Einkünfte nicht der erteilten Genehmigung entsprach und die bei wahrheitsgemäßer Angabe nicht hätte genehmigt werden können. Über die gegenüber der Antragstellung eingetretenen Veränderungen bezüglich seiner Nebentätigkeit hat er seine Vorgesetzten nicht informiert, obwohl er über die Verpflichtung hierzu mit dem Genehmigungsbescheid vom 19. Oktober 2000 ausdrücklich belehrt worden war. Seine Nebentätigkeit hat der Soldat auch nach dem Widerruf seiner Nebentätigkeitsgenehmigung durch den L... vom 9. Oktober 2002 weiter ausgeübt und diese auch trotz des am 2. April 2002 durch dem A... gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens und des rechtskräftigen Abschlusses seines Beschwerdeverfahrens am 7. November 2002 bezüglich des Widerrufs seiner Nebentätigkeitsgenehmigung bis zum 31. März 2003 fortgesetzt.“

4 Den Disziplinargerichtsbescheid übermittelte der zuständige Wehrdisziplinaranwalt mit Schreiben vom 4. Juni 2004 dem PersABw - Gruppe G... -, von wo er mit Schreiben vom 11. Juni 2004 an die Abteilung I des PersABw übersandt wurde.

5 Der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt (GB/SKA) teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. September 2004 - nach dessen Befragung durch den Militärischen Abschirmdienst am 14. Juli 2004 - mit, dass sich aus dem Disziplinargerichtsbescheid Erkenntnisse ergäben, die ein Sicherheitsrisiko gemäß Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 begründen könnten, und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung.

6 In seiner Stellungnahme vom 11. Oktober 2004 führte der Antragsteller aus, er sei sich im Klaren darüber, dass sein Verhalten falsch gewesen sei. Durch seinen Dienst im A...Btl 71 habe er nach seiner Auffassung deutlich gezeigt, dass er sein Verhalten bereue und seinen Dienstpflichten nachkomme. Zusätzliche Aufgaben und Aufträge habe er stets pflichtgemäß erfüllt. Auf seinen bevorstehenden - für November 2004 bis Februar 2005 vorgesehenen - Auslandseinsatz habe er sich im letzten Jahr intensiv vorbereitet. Für diese Verwendung sei eine Sicherheitsüberprüfung der Stufe 2 nötig. Der negative Sicherheitsbescheid gefährde seinen Einsatz. Seit seinem Fehlverhalten habe er eine Familie gegründet und sich während des Dienstes keinerlei Verfehlungen mehr geleistet.

7 In seiner Stellungnahme vom 29. September 2004 hatte der Kommandeur (Kdr) A...Btl 71 gegenüber dem GB/SKA ausgeführt, dass der Antragsteller die Aufgaben des Führers des Lagezentrums des Verbandes sowie des nebenamtlichen Jugendoffiziers zu seiner vollen Zufriedenheit ausgefüllt habe und dass er ihn als dienstlich zuverlässig und vertrauenswürdig bewerte. Es habe keine Auffälligkeiten oder Vorkommnisse im dienstlichen oder außerdienstlichen Bereich gegeben. Aus der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers ergäben sich aus seiner Sicht keine Einschränkungen im Hinblick auf eine Eignung des Antragstellers als Geheimnisträger.

8 Der S 2-Offizier und Sicherheitsbeauftragte des A...Btl 71 äußerte in seinem Schreiben vom 11. Oktober 2004, ihm sei der Antragsteller seit über einem Jahr bekannt; er schätze dessen Zuverlässigkeit und Loyalität. Das Verhalten des Antragstellers sei stets korrekt und gebe keinen Anlass zur Besorgnis. Der Antragsteller sei ihm, dem S 2-Offizier, gegenüber aufgeschlossen und ehrlich. In seinen Augen stelle der Antragsteller kein Sicherheitsrisiko dar und könne ohne weitere Bewährungsfristen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben.

9 Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004 teilte der GB/SKA dem Antragsteller mit, dass dessen Stellungnahme sowie die Äußerungen des Kdr und des S 2-Offiziers und Sicherheitsbeauftragten des A...Btl 71 die mitgeteilten sicherheitserheblichen Umstände derzeit nicht hinreichend entkräften könnten. Die erforderliche verlässliche positive Entwicklungsprognose könne zurzeit noch nicht gestellt werden. Hierfür bedürfe es angesichts der Erheblichkeit der Dienstpflichtverletzungen des Antragstellers noch einer längeren Nachbewährungszeit.

10 Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004, der dem Antragsteller am 3. November 2004 eröffnet wurde, schloss der GB/SKA die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/W 2) mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 ab. Diese Entscheidung umfasste auch die Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Überprüfungsart Ü 1.

11 Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 8. November 2004 Beschwerde ein, die der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Beschwerdebescheid vom 18. Februar 2005 zurückwies.

12 Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. März 2005 hat der BMVg - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 15. April 2005 dem Senat vorgelegt.

13 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor:

14 Während der Zeit der Nebentätigkeit habe er weder seinen Dienst noch seine Verpflichtungen an der Universität vernachlässigt. Die (negative) Prognose über seine Entwicklung sei unzutreffend, weil erhebliche Mängel bezüglich seiner Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit nicht mehr vorlägen. Ein Vertrauensverlust sei durch seine dienstlichen Leistungen und Beurteilungen hinreichend kompensiert. Er bezweifle, ob die Bundeswehr immer noch das Konzept der Inneren Führung als Maßstab moderner Menschenführung verfolge. Allzu leichtfertig setze man sich über seine Ausbildung und Verwendungsmöglichkeiten hinweg. Im Rahmen der Güterabwägung hätte berücksichtigt werden müssen, dass er mit seiner Restdienstzeit als Soldat auf Zeit nicht mehr annähernd ausbildungsgerecht verwendet werden könne, obwohl die - auch für den Auslandseinsatz erforderliche - Ausbildung auf Kosten der Allgemeinheit erfolgt sei. Die Prüfung, ob ein vorliegendes Sicherheitsrisiko durch Fürsorge- oder andere Maßnahmen beseitigt oder gemindert werden könne, sei unterblieben. In der Sache bedürfe die Entscheidung des TDG Nord einer näheren Betrachtung. Tatsächlich habe er mit in der Regel ca. fünf Wochenstunden in der Nebentätigkeit nur verhältnismäßig wenig Geld verdient. Eine über die Nebentätigkeitsgenehmigung hinaus- und durchgehende Betätigung sei nicht erfolgt. Zwar räume er ein, das Nebentätigkeitsverbot nicht beachtet zu haben. Jedoch sei allein aufgrund seiner Bezeichnung als Junior-Berater unzutreffend auf eine umfangreichere Tätigkeit und einen entsprechenden finanziellen Vorteil geschlossen worden. Soweit er sich über das Nebentätigkeitsverbot hinaus betätigt habe, sei dafür das von dem Finanzdienstleister zum Teil mitgetragene Zweit-(Fern-)Studium ursächlich gewesen. In dieser Zeit habe er nur noch vor dem Verbot begonnene Betreuungen - ohne Beeinträchtigung der sich aus dem Dienst ergebenden Pflichten - mit minimalem Aufwand zu Ende geführt.

15 Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos müsse durch den zuständigen Vorgesetzten erfolgen. Dies sei sein Kdr und nicht der GB/SKA, sodass schon deshalb seiner Beschwerde stattzugeben sei. In der Entscheidung des GB/SKA sei nicht erkennbar, inwieweit die Stellungnahmen des Kdr sowie des S 2-Offiziers des A...Btl 71 berücksichtigt worden seien. Die Aufrechterhaltung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos werde - wegen der Bindung vieler Dienstposten an eine Sicherheitsüberprüfung - erhebliche Nachteile in seiner dienstlichen Entwicklung zur Folge haben, sodass die Entscheidung des TDG Nord „deutlich erweitert“ werde.

16 Der BMVg beantragt,

17 den Antrag zurückzuweisen.

18 Die Feststellung des Bestehens eines Sicherheitsrisikos sei zu Recht erfolgt. Die vom Antragsteller begangenen Dienstpflichtverletzungen ließen erhebliche Mängel im Hinblick auf seine Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit erkennen. Besonderes Gewicht habe der Umstand, dass der Antragsteller seine damalige Nebentätigkeit trotz Untersagung durch seinen nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten am 9. Oktober 2002 und selbst nach der abschließenden Zurückweisung der gegen die Untersagung gerichteten Rechtsbehelfe und nach der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens bis März 2003 fortgeführt habe. Damit habe der Antragsteller deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, sich an die gesetzlichen Bestimmungen sowie an die Vorgaben seiner Vorgesetzten zu halten; im Angesichte eines - gerade wegen der Nebentätigkeit - eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens habe er weiterhin seine eigennützigen, rein wirtschaftlichen Ziele verfolgt. Für die sicherheitsmäßige Beurteilung sei von erheblicher Bedeutung, dass der Antragsteller zu seiner Nebentätigkeit wahrheitswidrige Angaben gemacht habe, mit denen er seine Vorgesetzten bewusst über die zeitliche Inanspruchnahme und den Umfang der erzielten Einkünfte getäuscht habe, um diese Genehmigung zu erhalten. Der aus diesen Verhaltensweisen resultierende Vertrauensverlust und die sich daraus zudem ergebenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ließen noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit den Schluss zu, dass der Antragsteller auf absehbare Zeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit die gebotene Sorgfalt walten lassen könne und den Geheimhaltungspflichten immer gerecht werde. Der Versuch des Antragstellers, die Sachverhaltsfeststellung im Disziplinargerichtsbescheid aus taktischen Gesichtspunkten heraus zu erklären sowie das Dienstvergehen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen, sei für die Feststellung des Sicherheitsrisikos unerheblich. Der Sachverhalt sei durch das TDG Nord rechtskräftig festgestellt worden. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Behauptung des Antragstellers, er habe während der in Rede stehenden Nebentätigkeit weder seinen Dienst noch seine Verpflichtung an der Universität verletzt, zutreffe. Rein fachliche Leistungen könnten erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 SÜG nicht ausräumen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos stelle eine vorbeugende Maßnahme dar, die allein der militärischen Sicherheit diene und keine Bestrafung darstelle. Die positiven Stellungnahmen des Kdr sowie des Sicherheitsbeauftragten der Einheit des Antragstellers und seine positive dienstliche Entwicklung seien im Rahmen der Prüfung berücksichtigt worden. Insbesondere aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes zur Tat habe die Prüfung des GB/SKA jedoch zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führen können. Der GB/SKA habe die in Nr. 2709 ZDv 2/30 niedergelegten (Fürsorge-)Gesichtspunkte in jedem Verfahren von Amts wegen zu prüfen und diese auch im Verfahren des Antragstellers geprüft. Die Voraussetzungen für eine im Vergleich zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos mildere Maßnahme hätten hier nicht vorgelegen. Auch die inzwischen erfolgte Beförderung des Antragstellers ändere nichts an der im Oktober 2004 getroffenen Prognoseentscheidung. Denn sie entfalte erst Wirkung zum 1. Juli 2005, während für die Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der Vorlage des Antrags an den Senat am 20. April 2005 abzustellen sei. Dessen ungeachtet bestehe zwischen der Beförderung eines Offiziers und der rechtlichen Bewertung eines Sicherheitsrisikos nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz kein Zusammenhang. Es obliege allein dem GB, die Entscheidung über ein Sicherheitsrisiko zu treffen, während die fachliche soldatische Leistung in erster Linie durch den entsprechenden militärischen Vorgesetzten zu bewerten sei.

19 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 199/04 -, die Verfahrensakte des TDG Nord - 9. Kammer - N 9 VL 32/03 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

20 Der Antragsteller hat keinen förmlichen Antrag gestellt. Sein Rechtsschutzbegehren ist anhand seiner Ausführungen in der Beschwerde vom 8. November 2004, im Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 3. März 2005 sowie im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. Juni 2005 dahin auszulegen, dass er die Aufhebung der Entscheidung des GB/SKA über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vom 13. Oktober 2004 sowie des Beschwerdebescheides des BMVg vom 18. Februar 2005 beantragt.

21 Dieser Antrag ist zulässig.

22 Die Feststellung über das Bestehen eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden feststellenden Schreibens oder Bescheides angefochten werden (stRspr.: vgl. zuletzt Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <BVerwGE 111, 219 = Buchholz 204.8 § 5 SÜG Nr. 9 = LKV 2001, 33>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 12 = ZBR 2002, 292 [LS]> m.w.N., vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 = ZBR 2005, 64 [LS]> und vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 41.04 - <BVerwGE 122, 23 = Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2005, 261 = ZBR 2005, 63>).

23 Der Antrag ist jedoch unbegründet.

24 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Bescheid des GB/SKA vom 13. Oktober 2004 und der ihn bestätigende Beschwerdebescheid des BMVg vom 18. Februar 2005 sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

25 Über den Anfechtungsantrag des Antragsteller ist nach der im Zeitpunkt der Vorlage durch den BMVg - PSZ I 7 - maßgeblichen Sach- und Rechtslage zu entscheiden (Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - <a.a.O.> m.w.N.).

26 Die Erfüllung des Verteidigungsauftrags der Bundeswehr ist nur gewährleistet, wenn allein solche Soldaten Zugang zu Verschlusssachen erhalten, bei denen keinerlei Sicherheitsbedenken bestehen. Die dazu notwendige Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <a.a.O.>, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 = NVwZ-RR 2001, 520 = DVBl 2001, 1072> und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 = ZBR 2002, 287>). Ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 SÜG liegt u.a. dann vor, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Soldaten bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (Nr. 1). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, obliegt der zuständigen Stelle, die ihre Entscheidung aber nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen darf, sondern auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte zu treffen hat. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr.: u.a. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <a.a.O.>; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - <BVerfGE 39, 334 [353]>). Der zuständigen Stelle steht bei der ihr hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich demgemäß darauf zu beschränken, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr.: u.a. Urteil vom 26. Juni 1980 - BVerwG 2 C 8.78 - <BVerwGE 60, 245 [f.]> sowie Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - <a.a.O.>, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 77.01 - <a.a.O.> und vom 16. Mai 2002 - BVerwG 1 WB 14.02 -). Im Zweifel hat das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen, insbesondere persönlichen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG).

27 Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Feststellung des GB/SKA, dass tatsächliche Anhaltspunkte in der Person des Antragstellers die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen, rechtlich nicht zu beanstanden.

28 Bei seiner Entscheidung ist der GB/SKA nicht von einem unvollständigen oder unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, welches ohne speziellen Bezug auf Geheimhaltungsbestimmungen ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 34.97 - und vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 42.97 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 4 = NZWehrr 1998, 249 = ZBR 1998, 247 = DokBer B 1998, 141>). In Übereinstimmung hiermit hat der BMVg aufgrund der Ermächtigung in § 35 Abs. 3 SÜG in dem Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18) bestimmt, das sich Anhaltspunkte für solche Zweifel u.a. aus Verstößen gegen Dienstpflichten ergeben.

29 Durch den Disziplinargerichtsbescheid des TDG Nord, der gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 WDO einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht, wurde der Antragsteller wegen eines Dienstvergehens verurteilt. Entsprechend der rechtlichen Bewertung in der Anschuldigungsschrift vom 4. September 2003 stellte das TDG Nord eine Verletzung der Gehorsamspflicht (§ 11 Abs. 1 SG), der Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 SG), der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) sowie der Pflicht zur vorherigen Genehmigung einer Nebentätigkeit (§ 20 Abs. 1 Satz 1 SG) fest. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des TDG Nord unter IV der Gründe sowie aus der Verweisung auf die Anschuldigungsschrift.

30 In den Entscheidungsgründen seines Bescheides vom 13. Oktober 2004 hat der GB/SKA den Inhalt des Disziplinargerichtsbescheids, insbesondere den Sachverhalt des geschilderten Dienstvergehens, als Ausgangspunkt seiner Argumentation herangezogen. Darüber hinaus hat er im Einzelnen die Stellungnahme des Antragstellers sowie die Äußerungen des Kdr sowie des S 2-Offiziers und Sicherheitsbeauftragten des ArtAufklBtl 71 gewürdigt und in die abschließende Abwägung der zu betrachtenden Gesichtspunkte einbezogen.

31 Zu Unrecht rügt der Antragsteller im Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 8. Juni 2005 eine - dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende - unvollständige Sachverhaltsermittlung mit seinem Vorbringen, dass in der Entscheidung des TDG Nord unzutreffend auf eine umfangreichere Tätigkeit und den entsprechenden finanziellen Vorteil geschlossen worden sei. Den Sachverhalt des vom TDG Nord festgestellten Dienstvergehens hat der Antragsteller damit nicht substantiiert in Frage gestellt. Überdies hätte er im gerichtlichen Disziplinarverfahren die Möglichkeit gehabt, in einer mündlichen Hauptverhandlung auf eine aus seiner Sicht erforderliche weiter vertiefende Tatsachenermittlung hinzuwirken. Der Antragsteller hat jedoch im gerichtlichen Disziplinarverfahren mit Schreiben seines damaligen Verteidigers vom 19. April 2004 und persönlich mit Schreiben vom 27. April 2004 gebeten, „die anhängige Wehrdisziplinarsache so schnell wie möglich (zu) beenden“, und auf beschleunigte Bearbeitung seines Falles gedrungen. Er hat ausdrücklich eingeräumt, „einen Fehler gemacht“ zu haben und „dass dies eine Strafe nach sich ziehen muss“. In diesen beiden Schreiben haben der Antragsteller und sein damaliger Verteidiger gleichsam sehenden Auges darauf verzichtet, den in der Anschuldigungsschrift niedergelegten Sachverhalt in substantiierter Form anzugreifen oder zu relativieren. Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass der GB/SKA den Sachverhalt in dem Disziplinargerichtsbescheid seiner Sachverhaltsfeststellung mit zugrunde gelegt hat. Der Umstand, dass der Antragsteller zwischenzeitlich mit Wirkung zum 1. Juli 2005 zum Hauptmann ernannt worden ist, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant, weil diese Beförderung erst nach Vorlage des Verfahrens an den Senat (am 20. April 2005) erfolgt ist.

32 Der GB/SKA hat auch den gesetzlichen Begriff des Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 SÜG sowie den zu beachtenden gesetzlichen Rahmen nicht verkannt. Er knüpft am Beginn der Entscheidungsgründe seines Bescheides vom 13. Oktober 2004 inhaltlich an § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG an und hat in der Sache außerdem die gesetzlichen Vorgaben für die Güterabwägung im Sinne des § 14 Abs. 3 SÜG berücksichtigt.

33 Die Beurteilung eines Sicherheitsrisikos beinhaltet eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse (Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - <a.a.O.>). Aus der Fortführung der Nebentätigkeit - trotz Widerrufs der ursprünglich erteilten Genehmigung durch den nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten am 9. Januar 2002 und nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens - bis Ende März 2003 hat der GB/SKA ebenso wie aus den wahrheitswidrigen Angaben des Antragstellers zum Umfang der Nebentätigkeit erhebliche Zuverlässigkeitsdefizite geschlossen und aus sicherheitsmäßiger Bewertung die Besorgnis geäußert, dass der Antragsteller den Anforderungen eines Geheimnisträgers nicht jederzeit entsprechen und nicht immer der gebotenen Sorgfaltspflicht nachkommen werde. Mit dem Hinweis auf ein dadurch offenbar gewordenes mangelndes Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein hat er eine längere Nachbewährungszeit als Voraussetzung für eine erneute Vertrauensbasis zum Antragsteller für notwendig gehalten. Diese prognostische Einschätzung ist nachvollziehbar; sie begegnet insbesondere in ihrer Gewichtung keinen rechtlichen Bedenken. Zu berücksichtigen ist, dass der Antragsteller die Nebentätigkeit noch bis 2003 fortgesetzt hat, obwohl er aktenkundig am 19. Oktober 2000 und am 1. November 2001 über den zulässigen Umfang einer Nebentätigkeit belehrt worden war. Trotz des am 9. Januar 2002 erfolgten Widerrufs der Nebentätigkeitsgenehmigung hat er weiterhin für die t... AG gearbeitet und im Zeitraum vom 1. September 2000 bis zum 14. November 2002 ausweislich der von der t... AG vorgelegten reproduzierten Provisionsabrechnung eine Gesamtprovision in Höhe von 8.198,81 € erhalten. Während dieses Zeitraums ist der Antragsteller zusätzlich durch die Einleitungsverfügung vom 2. April 2002, die ihm am 8. April 2002 ausgehändigt wurde, auf den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens ausdrücklich hingewiesen worden.

34 Die Einschätzung des GB/SKA, dass dieses Verhalten erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers und damit an seiner charakterlichen Eignung zum Geheimnisträger dokumentiert, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn das gezeigte Verhalten des Antragstellers, trotz eindeutiger Hinweise auf die Pflichtwidrigkeit seines Handelns die beanstandete Nebentätigkeit fortzusetzen, lässt darauf schließen, dass für ihn der eigene materielle Vorteil wesentlich wichtiger war als die Erfüllung seiner soldatischen Pflichten zur Beachtung gesetzlicher Vorgaben und zur Einhaltung der Wahrheitspflicht. Ihm kann mit Recht mangelndes Pflicht- und Verantwortungsbewusstsein vorgeworfen werden. Wenn der GB/SKA angesichts der Dauer der pflichtwidrigen Handlungen noch eine längere Nachbewährungszeit für notwendig hält, ist dies nachvollziehbar von ihm begründet worden. Gute fachliche Leistungen stellen dabei keinen Hinderungsgrund für die Annahme eines Zweifels an der Zuverlässigkeit dar, weil sie charakterliche Defizite des betroffenen Soldaten nicht revidieren können. Schließlich hat der GB/SKA in seiner Entscheidung die grundsätzliche gesetzliche Wertung in § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG beachtet, wonach im Zweifel das Sicherheitsinteresse den Vorrang vor privaten Interessen genießt.

35 Es ist auch nicht erkennbar, dass der GB/SKA bei seiner Entscheidung allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte. Vielmehr durfte er die Einbuße an Vertrauenswürdigkeit in der Person des Antragstellers auch mit dem Gewicht der vom Antragsteller begangenen Dienstpflichtverletzungen begründen. Denn nach der Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenates wiegt die Ausübung einer Nebentätigkeit ohne die erforderliche Genehmigung für einen Soldaten, der in seiner Haupttätigkeit dem Dienstherrn die volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat und der durch die außerdienstliche Nebentätigkeit auch nicht in einen Interessenkonflikt zu seinen dienstlichen Interessen geraten darf, nicht leicht; dies gilt insbesondere dann, wenn mit der nicht oder nicht in diesem Umfang genehmigten Nebentätigkeit nicht unerhebliche Provisionszahlungen verbunden waren (Urteil vom 28. April 2004 - BVerwG 2 WD 20.03 - <ZBR 2005, 132 = DokBer 2004, 333>).

36 Der GB/SKA war im Übrigen nicht verpflichtet, die im Disziplinargerichtsbescheid herangezogenen tatmildernden Gesichtspunkte dahingehend zu berücksichtigen, dass sie der Annahme eines Sicherheitsrisikos entgegenstehen. Diese entlastenden Aspekte hatten nur für die Maßnahmeerwägungen des TDG Nord Bedeutung. Im Sicherheitsüberprüfungsverfahren geht es dagegen nicht um die Ahndung eines Verhaltens des Soldaten, sondern um eine vorbeugende Risikoabschätzung, in die in besonderem Maße das Sicherheitsinteresse der Bundeswehr einfließt (vgl. Beschluss vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - <Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168>).

37 Der GB/SKA hat auch die einzuhaltenden Verfahrensbestimmungen beachtet. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt kein Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften vor. Der GB/SKA ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 35 Abs. 3 SÜG i.w.V.m. Nr. 2416 3. Spiegelstrich 2. Aufzählung und Nr. 2705 ZDv 2/30 zuständige Stelle im Verfahren der erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 2/W 2), das Soldaten außerhalb des Bundesministeriums der Verteidigung betrifft.

38 Der Antragsteller ist gemäß § 35 Abs. 3 SÜG i.V.m. Nr. 2707 Abs. 1 ZDv 2/30 vor Erlass des angefochtenen Bescheides angehört worden.

39 Es ist auch nicht ersichtlich, dass der GB/SKA gegen seine Prüfungspflicht nach Nr. 2709 ZDv 2/30 verstoßen hätte. Zwar wird diese Bestimmung im Bescheid vom 13.Oktober 2004 nicht ausdrücklich erwähnt. Dem letzten Satz der Entscheidungsgründe lässt sich jedoch entnehmen, dass der GB/SKA auch im Hinblick auf anstehende Personalmaßnahmen oder durchgeführte Ausbildungen keine Möglichkeit gesehen hat, eine mildere Maßnahme als die Feststellung des Sicherheitsrisikos zu treffen. Der BMVg hat im Übrigen mit Schriftsatz vom 16. August 2005 - vom Antragsteller nicht bestritten - dargelegt, dass die Prüfung nach Nr. 2709 ZDv 2/30 jeweils von Amts wegen vorgenommen werde und auch hier durchgeführt worden sei. Der Antragsteller selbst hat bis zum 20. April 2005 als dem für die gerichtliche Überprüfung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht um eine ausdrückliche Prüfung von Fürsorge- oder ähnlichen Maßnahmen nachgesucht. Auch im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 8. Juni 2005 sind gesundheitliche oder sozial bedingte Aspekte einer angestrebten milderen Maßnahme nicht bezeichnet worden.

40 Die Ausdehnung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf die Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Überprüfungsart Ü 1 ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 stellt auch die Zuverlässigkeit des Betroffenen beim Umgang oder Zugang zu Verschlusssachen der Überprüfungsart Ü 1 generell in Frage.