Beschluss vom 09.10.2003 -
BVerwG 6 PB 9.03ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B6PB9.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 6 PB 9.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B6PB9.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 9.03

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 30.07.2003 - AZ: OVG 5 L 6/02

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht B ü g e und V o r m e i e r
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 30. Juli 2003 wird verworfen.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die mit ihr allein erhobene Grundsatzrüge ist im Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unstatthaft.
Nach § 78 Abs. 2 SAPersVG gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren entsprechend. Gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach Maßgabe von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG die Abweichungsrüge zulässig. Diese erhebt der Antragsteller ausweislich seiner Beschwerdebegründung nicht. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 92 a Satz 1 ArbGG nur dann in Betracht, wenn die Rechtssache Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung betrifft. Darum geht es im vorliegenden Fall nicht, so dass die gleichwohl erhobene Grundsatzrüge unstatthaft ist.