Beschluss vom 09.10.2003 -
BVerwG 1 B 52.03ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B1B52.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 - 1 B 52.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:091003B1B52.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 52.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.11.2002 - AZ: OVG 8 A 3918/97.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2002 wird verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt eine zweifache Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG). Sie beanstandet zunächst, das Berufungsgericht habe es versäumt, die widersprüchlichen Angaben der Klägerin zu 1., auf die es seine Entscheidung gestützt habe, in der Berufungsverhandlung zu erörtern. Das Berufungsgericht hätte der Klägerin zu 1. - nicht zuletzt im Hinblick auf deren Bildungsstand - Gelegenheit geben müssen, die Widersprüche in den Angaben zu ihrem Verfolgungsschicksal auszuräumen. Das Berufungsurteil stelle sich daher als unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Mit diesem Vorbringen ist die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht schlüssig dargetan. Der Vorwurf, das Berufungsgericht hätte die aufgetretenen Widersprüche in der Darstellung der Klägerin zu 1. ausdrücklich ansprechen müssen, geht schon deshalb fehl, weil diese Widersprüche in der Berufungsverhandlung offen zu Tage getreten sind. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. November 2002 hat die Klägerin zu 1. auf den Sachbericht des Berichterstatters hin etliche "Fehler" in dieser Darstellung "korrigiert". Am Ende der Verhandlung hat die Klägerin zu 4. erklärt, ihre Mutter habe offenbar einiges "durcheinander gebracht". Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb angesichts dieser Umstände das Berufungsgericht in seiner Entscheidung Widersprüche in den Angaben der Klägerin zu 1. "überraschend" aufgezeigt habe.
Unabhängig davon ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Asylbewerbers, von sich aus sein Verfolgungsschicksal in sich stimmig, vollständig und widerspruchsfrei zu schildern (vgl. etwa Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37). Das Gericht ist deshalb grundsätzlich nicht verpflichtet, den Asylbewerber - zumal wenn er wie hier anwaltlich vertreten ist - auf Widersprüche oder Unzulänglichkeiten in seinem Vortrag hinzuweisen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Berufungsurteil sich ohne einen Hinweis auf Widersprüche als unzulässige Überraschungsentscheidung darstellen würde, etwa deshalb, weil es auf neue Gesichtspunkte abstellt, mit denen ein verständiger Prozessbeteiligter aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht rechnen konnte und musste (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51). Dass derartige Umstände hier vorliegen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Im Übrigen teilt sie auch nicht substanziiert mit, was die Klägerin zu 1. bei einem entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts noch vorgetragen hätte, um die vom Gericht festgestellten zahlreichen Widersprüche, Unzulänglichkeiten und Ungereimtheiten auszuräumen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge gegen die ihrer Ansicht nach unrichtige Würdigung des Asylvorbringens der Klägerin zu 1. durch das Berufungsgericht. Damit kann ein Verfahrensmangel aber nicht begründet werden.
Entsprechendes gilt für die weitere Rüge, das Berufungsgericht hätte das Schreiben des HADEP-Büros vom 11. Oktober 2002 nicht ohne Erörterung in der Berufungsverhandlung als Gefälligkeitsbescheinigung beurteilen dürfen. Auf einen Hinweis hin hätte die Klägerin zu 1. einen Zeugen benannt, der hierzu die vom Berufungsgericht vermissten "nachprüfbaren Quellenangaben zur Verfügung gehabt hätte". Das Berufungsurteil stellt auch insoweit keine unzulässige Überraschungsentscheidung dar. Ein Gericht ist regelmäßig nicht verpflichtet, die ihm obliegende abschließende Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr; vgl. Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1 und Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 46). Aus der Sicht eines verständigen Prozessbeteiligten musste die Klägerin zu 1. nach Vorlage des Schreibens vielmehr damit rechnen, dass das Berufungsgericht dessen Inhalt zur Kenntnis nehmen und ggf. ohne weitere Anhörung und Erörterung tatrichterlich würdigen und verwerten würde. Die Klägerin zu 1. konnte nicht davon ausgehen, dass das Berufungsgericht die in dem Schreiben angegebenen Umstände ohne weiteres als zutreffend ansehen würde, zumal in dem Schreiben selbst eingeräumt wird, dass Unterlagen über die - erstmals im Berufungsverfahren behauptete - frühere Mitgliedschaft der Klägerin zu 1. in der Partei dort nicht mehr vorhanden sind. Dass sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung im Zusammenhang mit dem Schreiben hätte aufdrängen müssen und mit welchem Ergebnis diese Aufklärung hätte erfolgen sollen, legt die Beschwerde nicht dar. So macht sie insbesondere keine Angaben dazu, über welche "nachprüfbaren Quellenangaben" zur Richtigkeit des Schreibens der fragliche Zeuge verfügen soll.
Abgesehen davon legt die Beschwerde auch nicht dar, dass das Berufungsurteil auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln, die allein die Feststellungen zur Vorverfolgung der Kläger betreffen, beruhen kann. Denn sie setzt sich nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht auch für den Fall, dass die von der Klägerin zu 1. behaupteten Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stattgefunden hätten, eine inländische Fluchtalternative im Westen der Türkei bejaht und die Kläger auch deshalb nicht als vorverfolgt ausgereist angesehen hat (UA S. 21 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.