Beschluss vom 09.10.2002 -
BVerwG 5 B 46.02ECLI:DE:BVerwG:2002:091002B5B46.02.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.10.2002 - 5 B 46.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:091002B5B46.02.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 46.02
- Hamburgisches OVG - 17.04.2002 - AZ: OVG 4 Bf 249/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
- Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
- Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
- Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 15. Juli 2002 (Kassenzeichen 101590240301) wird zurückgewiesen.
- Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die Gegenvorstellung des Antragstellers - als solche versteht der Senat die Schreiben des Antragstellers vom 23. Juli 2002, hier eingegangen am 24. Juli 2002, vom 27. Juli 2002, hier eingegangen am 29. Juli 2002 und vom 22. August 2002, hier eingegangen am 26. August 2002, ungeachtet der Bezeichnung als "Restitutionsklage", die nicht zulässig wäre - gegen den Senatsbeschluss vom 21. Juni 2002 ist zurückzuweisen. Das Vorbringen des Antragstellers in diesen Schreiben rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Beschlusses dargelegte Beurteilung. Der Senat kann diese Entscheidung unter Mitwirkung von durch den Kläger als befangen abgelehnten Richtern treffen, da der Befangenheitsantrag durch Beschluss des Senats vom 14. August 2002 abgelehnt worden ist.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor, weil der eingelegte Rechtsbehelf aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) bzw. aussichtslos erscheint (§ 173 VwGO i.V.m. § 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Erinnerung des Klägers gegen die ihm erteilte Kostenrechnung ist nach § 5 Abs. 1 und Abs. 5 GKG zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg, weil der Kostenansatz nicht zu beanstanden ist.
Nach § 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 2503 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu diesem Gesetz wird in verwaltungsgerichtlichen Verfahren für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, die verworfen oder zurückgewiesen wurde, eine doppelte Gebühr erhoben.
Diese beträgt bei dem durch den genannten Beschluss festgesetzten Streitwert von 6 289 € gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 des Gerichtskostengesetzes 302 €.
Dies ist der Betrag, der dem Kläger durch die angegriffene Kostenrechnung aufgegeben worden ist.