Beschluss vom 09.09.2010 -
BVerwG 2 WD 22.09ECLI:DE:BVerwG:2010:090910B2WD22.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.09.2010 - 2 WD 22.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:090910B2WD22.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 22.09

  • Truppendienstgericht Süd 2. Kammer - 25.03.2009 - AZ: TDG S 2 VL 36/08

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 9. September 2010 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem früheren Soldaten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1 Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat mit Urteil vom 25. März 2009 gegen den (nunmehr früheren) Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von zwei Jahren verbunden mit einer Gehaltskürzung in Höhe von einem Zwanzigstel für die Dauer von sechs Monaten verhängt.

2 Die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Streitkräfteamtes hat gegen dieses Urteil am 30. April 2009 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 24. August 2010, eingegangen am 25. August 2010, zurückgenommen hat.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem früheren Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.