Beschluss vom 22.07.2004 -
BVerwG 3 B 13.04ECLI:DE:BVerwG:2004:220704B3B13.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.07.2004 - 3 B 13.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:220704B3B13.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 13.04

  • VG Gera - 17.06.2003 - AZ: VG 3 K 43/00 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 17. Juni 2003 wird aufgehoben
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Sache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Entschädigung für Grundvermögen nach § 3 EntschG im Falle eines der Anordnung der staatlichen Verwaltung folgenden Eigentumsverlustes die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstückes im Zeitpunkt der Anordnung der staatlichen Verwaltung oder im Zeitpunkt der späteren eigentumsentziehenden Maßnahme maßgeblich sind.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 29.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 09.09.2004 -
BVerwG 3 C 29.04ECLI:DE:BVerwG:2004:090904B3C29.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.09.2004 - 3 C 29.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090904B3C29.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 29.04

  • VG Gera - 17.06.2003 - AZ: VG 3 K 43/00 GE

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 17. Juni 2003 ist wirkungslos.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 073,71 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. August 2004 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.