Beschluss vom 09.09.2003 -
BVerwG 3 B 81.03ECLI:DE:BVerwG:2003:090903B3B81.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.09.2003 - 3 B 81.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090903B3B81.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 81.03

  • Hessischer VGH - 21.05.2003 - AZ: VGH 2 UE 2884/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen führt nicht auf den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Die Beschwerde will als rechtsgrundsätzlich geklärt die Frage wissen, "ob im Rahmen der Umstellung eines Führerscheins auch zum jetzigen Zeitpunkt noch die alten Besitzstände einzutragen sind, wenn diese durchaus noch durch amtliche Schriftstücke nachvollziehbar und nachgewiesen werden können".
Dieser - für sich gesehen nicht nachvollziehbaren - Fragestellung liegt der Umstand zugrunde, dass das Berufungsgericht dem Kläger das Recht abgesprochen hat, verlangen zu dürfen, dass in seinem gemäß § 6 Abs. 7 FeV ausgefertigten "neuen Führerschein" nicht nur, wie geschehen, vermerkt wird, seit wann und in welchem Umfang die gemäß § 14 a StVZO a.F. erteilte Fahrerlaubnis Bestand hatte, sondern darüber hinaus auch, seit wann und in welchem Umfang die zugrunde liegende DDR-Fahrerlaubnis wirksam war. Während das Verwaltungsgericht in seinem klagestattgebenden Urteil entscheidungstragend darauf abgehoben hat, dass in allen Fällen eines Umtausches nach § 6 Abs. 7 FeV die Daten der Erteilungen der Fahrerlaubnisse nach den früher gültigen Fahrerlaubnisklassen aufzunehmen seien, da es dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers entspreche, dass Besitzstände durch den Umtausch gültiger Führerscheine nicht geschmälert werden sollten, hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dem Kläger habe seit der Erteilung der bundesdeutschen Fahrerlaubnis am 17. August 1990 eine DDR-Fahrerlaubnis nicht mehr zugestanden mit der Folge, dass deren näheren Umstände auch nicht in dem neuen Führerschein zu vermerken seien.
2. Auch wenn man bei äußerst wohlwollender Auslegung des Beschwerdevorbringens die Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO als gerade noch gewahrt ansieht und die Beschwerde als zulässig beurteilt, verbindet sich mit dem Streitverfahren keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Wie die Beschwerde selbst darlegt, hängt der Erfolg der Klage maßgeblich von der Auslegung des § 14 a StVZO a.F. ab, welcher durch die Verordnung vom 1. April 1993 (BGBl I S. 412) aufgehoben worden ist. Ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht entspricht es indessen, dass die Auslegung ausgelaufenen Rechts - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - nicht Aufgabe eines Revisionsgerichts ist; namentlich gilt dies auch für Rechtsfragen, wenn sie im Übergangsstadium der Vereinigung nur noch einen überschaubaren Personenkreis betreffen und sich in absehbarer Zukunft nicht mehr stellen werden (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 1995 - BVerwG 11 B 87.95 - Buchholz 442.041 § 7 PostG Nr. 2 S. 5 m.w.N.). So liegt es im Streitverfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Bei der Streitwertfestsetzung folgt der beschließende Senat den berufungsgerichtlichen Erwägungen.