Beschluss vom 09.09.2003 -
BVerwG 1 B 61.03ECLI:DE:BVerwG:2003:090903B1B61.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.09.2003 - 1 B 61.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090903B1B61.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 61.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.12.2002 - AZ: OVG 4 A 4004/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision
  3. in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land
  4. Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2002 wird verworfen.
  5. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Dies hat der Senat zu vergleichbaren Rügen der Prozessbevollmächtigten der Kläger bereits mehrfach ausgeführt (vgl. etwa Beschluss vom 7. August 2003 - BVerwG 1 B 464.02 -). Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die mit der Beschwerde vorgelegte ärztliche Bescheinigung für den Kläger zu 1 vom 20. Januar 2003 führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es sich dabei - abgesehen von allem anderen - der Sache nach um neues Vorbringen der Kläger handelt, das in einem Revisionsverfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.