Beschluss vom 09.08.2011 -
BVerwG 6 C 23.11ECLI:DE:BVerwG:2011:090811B6C23.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2011 - 6 C 23.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:090811B6C23.11.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 23.11

  • VG Köln - 17.03.2010 - AZ: VG 21 K 7173/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Urteil des
  2. Senats vom 22. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge der Klägerin ist unbegründet.

2 Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt eine erfolgreiche Anhörungsrüge voraus, dass das Gericht den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Garantie des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Der Gehörsanspruch verlangt allerdings nicht, dass das Gericht das gesamte - im vorliegenden Fall sehr umfangreiche - schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen wiedergibt und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt ausdrücklich Stellung nimmt. Vielmehr konnte sich der Senat auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, die für seine Überzeugungsbildung leitend gewesen sind und auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankam. Danach wird der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in dem Urteil vom 22. Juni 2011 zur Überzeugung des Senats nicht verletzt.

3 Da es nicht Sinn des Rechtsbehelfs des § 152a VwGO ist, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Urteils zu veranlassen, sind lediglich folgende Hinweise angezeigt: Der Senat hat in seinem Urteil (Rn. 26 ff.) tragend darauf abgestellt, dass einerseits der in der angegriffenen Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur vom 12. Oktober 2009 zur Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes verwandte Begriff des „drahtlosen Netzzugangs zum Angebot von Telekommunikationsdiensten“ neben mobilen Funkanwendungen auch feste und nomadische Anwendungen - bei Einhaltung der festgelegten Frequenznutzungsparameter - einschließt, dass aber andererseits die Bundesnetzagentur nicht verpflichtet war, darüber hinaus auch solche festen Funkanwendungen, die diese Parameter nicht einhalten, in den sachlichen Markt einzubeziehen. Mit den diesbezüglichen Argumenten der Klägerin hat sich der Senat in dem Urteil eingehend auseinandergesetzt. Die Frage, ob die von der Klägerin konkret angebotenen Dienste die in der Allgemeinverfügung inhaltsgleich mit der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission vom 13. Juni 2008 aus-gestalteten technischen Nutzungsparameter tatsächlich in vollem Umfang einhalten oder nicht, war für den Erfolg der Anfechtungsklage ohne Belang.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.