Beschluss vom 09.08.2007 -
BVerwG 5 B 10.07ECLI:DE:BVerwG:2007:090807B5B10.07.0

Beschluss

BVerwG 5 B 10.07

  • VG Berlin - 28.11.2006 - AZ: VG 29 A 118.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke
und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. November 2006 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).

Gründe

1 Die auf die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz nach § 133 Abs. 6 VwGO begründet. Die Klägerin rügt zu Recht als Gehörsverstoß, dass das Verwaltungsgericht trotz des Terminsverlegungsantrages ihres erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten wegen plötzlicher Krankheit, der auf ein dem Gericht vorgelegtes ärztliches Attest vom 27. November 2006 gestützt war, die mündliche Verhandlung am 28. November 2006 nach § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit des Vertreters der Klägerin durchgeführt und den Rechtsstreit auf dieser Grundlage entschieden hat.

2 1. Nachdem das Verwaltungsgericht bereits am 21. November 2006 einen mit weiteren Sachaufklärungsbemühungen des Verfahrensbevollmächtigten begründeten Antrag auf Terminsverlegung/Verschiebung mangels Erheblichkeit der beabsichtigten Nachforschungen abgelehnt hatte, bat der Bevollmächtigte unter dem 25. November 2006 um Verlegung wegen Krankheit und legte hierzu eine ärztliche Bescheinigung des Dr. med T. vom 24. November 2006 vor, wonach er „nicht in der Lage (sei) Verkehrsmittel zu benutzen und ... bis zum 22.12.06 arbeitsunfähig“ sei. Nachdem der Einzelrichter dem Kläger telefonisch aufgegeben hatte, ein differenzierteres Attest vorzulegen, ging vor der Sitzung ein fachärztliches Attest von Dr. med. T. vom 27. November 2006 ein, wonach beim Kläger „Nach längerer Wanderung in der vergangenen Woche ... erneut eine schwere lokale Schmerzsymptomatik“ aufgetreten sei und aufgrund des medizinischen Befundes und der damit verbundenen klinischen Symptomatik „der Patient nur mit Gehhilfen gehfähig“ und eine längere Reise aus ärztlicher Sicht „streng obsolet“ sei .

3 2. Das Gericht hätte den nunmehr auf ein ärztliches Attest gestützten Terminsverlegungsantrag nicht mit der Begründung als unzureichend ablehnen dürfen, der Klägervertreter sei hiernach „mit Gehhilfen gehfähig“ gewesen und das Gericht sei ferner davon überzeugt, dass es ihm lediglich um eine weitere Verzögerung der Entscheidung des Gerichts gegangen sei; dass eine längere Reise aus ärztlicher Sicht „streng obsolet“ sei, reiche hiernach nicht aus.

4 Für die in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht geregelte Terminsänderung gelten gemäß § 173 VwGO die Bestimmungen in § 227 ZPO, nach dessen Absatz 1 Satz 1 ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden kann; gemäß Absatz 2 sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. des Gerichts glaubhaft zu machen. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes, welches dem Beteiligten eine krankheitsbedingte Verhinderung bescheinigt, ist grundsätzlich als ausreichende Entschuldigung anzusehen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 50.77 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 8; Beschluss vom 2. November 1998 - BVerwG 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285; Eyermann/Geiger, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 102 Rn. 7; Kuntze, in: Bader, VwGO, 3. Aufl. 2005, § 102 Rn. 8). Das Attest bescheinigte dem Bevollmächtigten der Klägerin, dass eine längere Reise - was für eine Reise von Baden nach Berlin zutrifft - mit Blick auf die beschriebene klinische Symptomatik „streng obsolet“ sei, d.h. aus ärztlicher Sicht derzeit nicht stattfinden könne. Über diese Aussage konnte das Gericht sich nicht mit der Begründung hinwegsetzen, die dem Verfahrensbevollmächtigten attestierte Reiseunfähigkeit reiche nicht aus. Gegenüber dem insoweit eindeutigen Attest greift auch der Hinweis auf eine nach der Überzeugung des Gerichts gegebene Absicht der Entscheidungsverzögerung nicht durch. Wenn der Verfahrensbevollmächtigte aus ärztlicher Sicht tatsächlich - durch eine plötzliche Verschlechterung seines Zustandes bedingt - reiseunfähig war, war der Verlegungsantrag jedenfalls nicht allein durch die Absicht der Entscheidungsverschleppung bedingt. Das Gericht hat nichts dafür angeführt, dass das Attest aus medizinischer Sicht unrichtig bzw. ein bloßes Gefälligkeitsattest sei. Für das weitere Verfahren hätte es gegebenenfalls dem Bevollmächtigten aufgeben können, sich um eine Vertretung zu bemühen.

5 3. Das angefochtene Urteil ist gemäß § 138 Nr. 3 VwGO als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei derartiger Fallkonstellation den gesamten Prozessstoff und muss die Klägerin unter diesen Umständen in der Regel nicht näher dartun, was sie im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern dies zu für sie günstigeren Ergebnissen geführt hätte (vgl. nur Beschluss vom 2. November 1998 - BVerwG 8 B 162.98 - a.a.O., m.w.N.; Eyermann/Schmidt, a.a.O., § 133 Rn. 14; Pietzner, in: Schoch, VwGO, § 133 Rn. 41 f.). Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob die Klägerin infolge des Gehörsverstoßes an der Einbringung weiterer Beweisanträge gehindert worden ist und ob das Verwaltungsgericht diesen hätte nachgehen müssen.