Beschluss vom 09.08.2004 -
BVerwG 3 B 23.04ECLI:DE:BVerwG:2004:090804B3B23.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2004 - 3 B 23.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090804B3B23.04.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 23.04

  • Hamburgisches OVG - 04.11.2003 - AZ: OVG 3 Bf 23/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und L i e b l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 101,70 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger wurde mit den streitgegenständlichen Bescheiden zur Zahlung von Abschleppkosten herangezogen, die für das Entfernen seines Fahrzeuges aus einer zur Durchführung von Filmarbeiten eingerichteten Bedarfshaltverbotszone im Wege der Ersatzvornahme entstanden waren. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, die Anwendung von § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG, wonach die Kosten der Ersatzvornahme vom Pflichtigen zu erstatten sind, verstoße hier gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies ergebe sich daraus, dass es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete, bei einer rein privatnützigen Sondernutzung zur Gewinnerzielung und dem hier vorliegenden Sachverhalt, nämlich einer Sondernutzungserlaubnis für einige Tage, zu einer der Hauptferienphasen und mit der zwangsläufigen Folge, dass es Leute gebe, die nicht rechtzeitig von dem Parkverbot Kenntnis erhielten, über eine andere Ausgestaltung der Sondernutzungserlaubnis nachzudenken. Sie könne in der Weise erfolgen, dass die Sondernutzungserlaubnis in der Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit einer Abwälzung der anfallenden typischen Abschleppkosten auf den betreffenden Antragsteller ausgestaltet werde.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es grundsätzlich nicht gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit verstößt, wenn ein zunächst erlaubtermaßen geparkter Kraftwagen vier Tage nach Aufstellung eines Haltverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt wird. Der Verkehrsteilnehmer müsse mit Situationen rechnen, die kurzfristig eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangten. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht zugleich entschieden, dass das Bundesrecht einer landesrechtlichen Wertung nicht entgegensteht, die Abschleppkosten allein dem Störer im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechtes und nicht dem Veranstalter des für das Haltverbot ursächlichen Straßenfestes aufzuerlegen (Urteil vom 11. Dezember 1996 - BVerwG 11 C 15.95 - BVerwGE 102, 316 <320>). Maßgeblich ist danach die Differenzierung zwischen Nichtstörer und Störer. Hierauf hat auch das Berufungsgericht in der vom Kläger angegriffenen Entscheidung abgestellt. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde fehlt es an nachvollziehbaren Ausführungen dazu, welche rechtlich relevanten Unterschiede insoweit zwischen der Durchführung eines Straßenfestes und der Durchführung von Filmarbeiten als Grund für die Anordnung eines Haltverbots bestehen sollen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 GKG.