Beschluss vom 09.08.2002 -
BVerwG 2 B 4.02ECLI:DE:BVerwG:2002:090802B2B4.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2002 - 2 B 4.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:090802B2B4.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 4.02

  • Bayerischer VGH München - 31.10.2001 - AZ: VGH 3 B 99.2915

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 31. Oktober 2001 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung beizutragen, in welchem Umfang einer Soldatin truppenärztliche Versorgung zu gewähren ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 38.02 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin (ab 26. August 2002: Simsonplatz 1, 04107 Leipzig), einzureichen.
Für die Revisionsklägerin besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Revisionsklägerin muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.