Beschluss vom 09.07.2013 -
BVerwG 3 B 47.13ECLI:DE:BVerwG:2013:090713B3B47.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.07.2013 - 3 B 47.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:090713B3B47.13.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 47.13

  • Niedersächsisches OVG - 19.06.2013 - AZ: OVG 12 LA 120/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2013 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. § 152 Abs. 1 VwGO hat als spezielle Regelung Vorrang gegenüber § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, aus der der Kläger meint, die Zulässigkeit seiner Beschwerde herleiten zu können.

2 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4. Juli 2013 dem Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley als voreingenommen abgelehnt, weil dieser in seinem Hinweisschreiben ohne weitere sachliche Begründung die Beschwerde als unzulässig angesehen habe. Da dieser Befangenheitsantrag nur auf Gründe gestützt ist, die die Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können, ist der abgelehnte Richter nicht daran gehindert, an der Entscheidung über die Beschwerde mitzuwirken.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.