Beschluss vom 09.07.2009 -
BVerwG 3 B 46.09ECLI:DE:BVerwG:2009:090709B3B46.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.07.2009 - 3 B 46.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:090709B3B46.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 46.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 04.06.2009 - AZ: OVG 7 E 10400/09.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juni 2009 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf ist in dem Schreiben des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 18. Juni 2009 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.