Beschluss vom 09.07.2008 -
BVerwG 5 B 55.08ECLI:DE:BVerwG:2008:090708B5B55.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.07.2008 - 5 B 55.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:090708B5B55.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 55.08

  • OVG Berlin-Brandenburg - 21.02.2008 - AZ: OVG 11 A 7.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Februar 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.