Beschluss vom 09.07.2003 -
BVerwG 2 B 29.03ECLI:DE:BVerwG:2003:090703B2B29.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.07.2003 - 2 B 29.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:090703B2B29.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 29.03

  • Sächsisches OVG - 05.03.2003 - AZ: OVG 2 B 383/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G r o e p p e r und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 170 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Die von der Beschwerde formulierte Frage,
"ob bei der Tätigkeit des Klägers als GMS unter Berücksichtigung von Art, Dauer, Intensität, Grund für Aufnahme und Beendigung, Alter sowie das Verhalten nach dem 03.10.1990 ein 'quasi Berufsverbot' gerechtfertigt ist",
lässt keine Rechtsfrage von übergreifender Bedeutung erkennen, die der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die aufgeworfene Frage zielt ausschließlich auf die besonderen Umstände eines Einzelfalles, die nach abstrakten rechtlichen Maßstäben zu würdigen sind, ohne eine über den konkreten Fall hinausreichende Rechtsfrage erkennbar zu machen.
Die Zulassung der Revision wegen Divergenz des Berufungsurteils zu der in der Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 1999 - BVerwG 2 C 26.98 - (BVerwGE 109, 59), Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, scheidet ebenfalls aus. Eine die Revision eröffnende Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde erhebt den Vorwurf, das angegriffene Urteil habe die besonderen Umstände des Einzelfalls unzutreffend gewürdigt, und meint, aus dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seien andere Schlussfolgerungen zu ziehen, als sie das Oberverwaltungsgericht gezogen hat. Mit diesem Vorbringen wird eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt. Die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung ist kein "Rechtssatz", von dem das angefochtene Urteil abgewichen sein könnte.
Die als Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn das Beweisthema, die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen einschließlich des einzusetzenden Beweismittels, das voraussichtliche Ergebnis dieser - weiteren - Sachverhaltsermittlung und seine Eignung für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung benannt werden, sowie wenn auch ausgeführt wird, dass und inwiefern bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). An alledem fehlt es hier. Nach der im angefochtenen Urteil zum Ausdruck gebrachten materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts kam es auf die unter Zeugenbeweis gestellte Behauptung des Klägers nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG.