Beschluss vom 09.07.2002 -
BVerwG 4 A 23.02ECLI:DE:BVerwG:2002:090702B4A23.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 A 23.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:090702B4A23.02.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 23.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1
und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. Juli 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden und werden, soweit bereits gezahlt, erstattet.