Beschluss vom 09.07.2002 -
BVerwG 4 A 23.02ECLI:DE:BVerwG:2002:090702B4A23.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.07.2002 - 4 A 23.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:090702B4A23.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 23.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1
und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldnerinnen.

Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. Juli 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden und werden, soweit bereits gezahlt, erstattet.