Beschluss vom 09.05.2012 -
BVerwG 4 BN 24.12ECLI:DE:BVerwG:2012:090512B4BN24.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.05.2012 - 4 BN 24.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:090512B4BN24.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 24.12

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.01.2012 - AZ: OVG 2 D 119/10.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin zu 1 und die Antragsteller zu 2 bis 4 als Gesamtschuldner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rüge der Antragsteller, das Oberverwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen und habe dadurch gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, führt nicht zur Zulassung der Verfahrensrevision.

2 Die Antragsteller stützen ihre Beschwerde darauf, dass das Oberverwaltungsgericht zu Unrecht angenommen habe, eine Bebauung im Plangebiet, die die Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung ausschöpfe, überrage die Firste der vorhandenen Gebäude am ... -Weg um lediglich einen Meter. Tatsächlich betrage die Höhendifferenz bis zu 4,70 m.

3 Mit diesem Vortrag wird ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht aufgezeigt. Die Antragsteller werfen dem Oberverwaltungsgericht vor, von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen zu sein. Fehler in der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung - so denn ein solcher vorläge - sind aber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig - und so auch hier - revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18).

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 159 Satz 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.