Beschluss vom 09.05.2011 -
BVerwG 4 B 47.10ECLI:DE:BVerwG:2011:090511B4B47.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.05.2011 - 4 B 47.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:090511B4B47.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 47.10

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 11.08.2010 - AZ: OVG 2 L 267/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

2 1. Der Frage
Ist es ermessensfehlerfrei, eine Beseitigung trotz der für solche Fälle geregelten Spezialermächtigungen in § 20 Abs. 1 StrG LSA vom Beklagten auf der Grundlage des § 79 BauO LSA anzuordnen, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften der Bauordnung oder des Baugesetzbuches nicht vorliegen?
kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie bezieht sich zunächst auf Normen des irrevisiblen Landesrechts, dessen Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und die Zulassung der Revision deswegen nicht begründen kann.

3 Die grundsätzliche Bedeutung der Frage ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschwerde als Maßstab der Ermessensprüfung die - revisible - Norm des § 40 VwVfG LSA anführt. Einen gerade diese Norm betreffenden, über eine bloße Einzelfallentscheidung hinausgehenden und mithin verallgemeinerungsfähigen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde entgegen den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht auf.

4 2. Die Verfahrensrügen der Beschwerde, mit denen sie geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe wesentlichen Vortrag nicht verwertet und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, greifen nicht durch.

5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ein Recht darauf, dass er Gelegenheit erhält, im Verfahren zu Wort zu kommen, namentlich sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die grundsätzliche Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten in den Gründen einer Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Artikel 103 Abs. 1 GG gewährt auch keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag des Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; die Vorschrift verpflichtet die Gerichte insbesondere nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (Beschluss vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1067.06 u.a. - juris Rn. 3, stRspr). Auch kann mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung ein Verfahrensmangel grundsätzlich nicht bezeichnet werden; die Beweiswürdigung ist regelmäßig dem sachlichen Recht zuzuordnen (Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 S. 4).

6 Gemessen hieran ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerde keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.

7 a) Soweit die Beschwerde (unter III. 1. b) aa) und bb)) geltend macht, das Oberverwaltungsgericht habe Vorbringen zur fehlenden Befahrbarkeit und Begehbarkeit des „Weges hinter der Fabrik“ nicht verwertet, legt sie nicht dar, dass die Entscheidung der Vorinstanz hierauf beruht. Die von der Beschwerde geltend gemachten Umstände, das Tiefbauamt der Gemeinde habe eine Medienverlegung in diesem Bereich abgelehnt und es habe vom nördlichen zum südlichen Bereich ihres Grundstückes keine Zufahrtsmöglichkeiten gegeben, stehen der entscheidungserheblichen Annahme des Oberverwaltungsgerichts, die Zufahrt über diesen Weg sei nicht aus tatsächlichen Gründen erheblich erschwert oder zeitweise sogar unmöglich, nicht entgegen. Das gilt mangels näherer Substantiierung auch für die Behauptung der Klägerin, am Fahrzeug eines Nachbarn seien beim Befahren des Weges Schäden an der Ölwanne aufgetreten. Von einer vollständigen Asphaltierung des Weges ist das Oberverwaltungsgericht jedenfalls nicht ausgegangen.

8 b) Die Beschwerde legt (unter III. 1. b) cc)) auch nicht dar, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf unzureichender Verwertung von klägerischem Vorbringen zum Bestandsschutz der vom Beklagten beanstandeten Zufahrt beruht. Die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, die frühere Badeanstalt könne Bestandsschutz für diese Zufahrt aufgrund der aufgegebenen früheren und veränderten derzeitigen Nutzung jedenfalls nicht vermitteln, wird durch das angeblich nicht berücksichtigte Vorbringen der Klägerin, die Badeanstalt habe sich nicht auf dem streitgegenständlichen Grundstück befunden, nicht in Frage gestellt. Dass die frühere Zufahrt deswegen Bestandsschutz für die jetzige Zufahrt vermitteln könnte, weil das Grundstück der Klägerin früher in derselben Weise genutzt wurde wie heute, hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht.

9 c) Die Kritik der Beschwerde (unter III. 1. b) dd)) an der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die beanstandete Zufahrt liege außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze, lässt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht erkennen. Soweit sich die Beschwerde dagegen wenden will, dass die Vorinstanz für die Grenzziehung der Ortsdurchfahrt nicht inhaltliche Kriterien herangezogen, sondern die Festsetzung der Straßenbaubehörde als verbindlich angesehen hat, wendet sie sich gegen die Auslegung und Anwendung materiellen - und zudem irrevisiblen - Rechts. Soweit die Beschwerde beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe sich zur Bestimmung der getroffenen Festsetzung ausschließlich auf die Aussage der Straßenbaubehörde gestützt, ohne dass sich den Verwaltungsvorgängen Entsprechendes entnehmen ließe, übt sie bloße Kritik an der Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz. Beides kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht rechtfertigen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 7 B 336.97 - <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 428.5 § 6 GVO Nr. 1> bzw. vom 2. November 1999 - BVerwG 4 BN 41.99 - <insoweit nicht veröffentlicht in UPR 2000, 226>).

10 d) Mit ihrer Kritik (unter III. 1. b) ee)) an der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, der das Grundstück der Klägerin betreffende vorhabenbezogene Bebauungsplan sehe eine Zufahrt von der L 77 nicht mehr vor, wendet sich die Beschwerde wiederum gegen die Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, denen sie lediglich eine eigene, abweichende Interpretation entgegensetzt. Soweit sie auch in diesem Zusammenhang auf ihr - angeblich nicht verwertetes - Vorbringen zur Ortsdurchfahrtsgrenze und zur Erschließungsfunktion der Zufahrt zur L 77 und des „Weges hinter der Fabrik“ Bezug nimmt, gilt das bereits unter b) und c) Gesagte.

11 e) Die auch als Aufklärungsrüge bezeichneten Angriffe der Beschwerde (unter III. 1. b) ff)) gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Vorinstanz greifen nicht durch.

12 Soweit sie sich auf die von der Klägerin unter Beweis gestellt Tatsache beziehen, dass bereits bis 1999 eine Zufahrt von der L 77 in der Lage der jetzigen Zufahrt zu ihrem Grundstück bestanden habe, gehen sie schon deswegen fehl, weil die Vorinstanz diese Tatsache als wahr unterstellt hat (UA S. 10). Die die daran anschließenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Bestandsschutz betreffenden Einwände der Beschwerde gehen nicht über das bereits unter b) abgehandelte Vorbringen hinaus und begründen schon deswegen keine Aufklärungsrüge, weil die Beschwerde nicht darlegt, aus welchen anderen Umständen sich ein Bestandsschutz der Zufahrt ergeben könnte und zu welchen weiteren Aufklärungsmaßnahmen dies Anlass gegeben hätte (vgl. zu den Darlegungsanforderungen an eine Aufklärungsrüge Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).

13 Den weiteren Beweisantrag der Klägerin zu der Tatsache, dass die Stadt Seehausen die Zufahrt zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch der Bekanntmachung der Satzung als Teil des Vorhaben- und Erschließungsbeschlusses angesehen habe, hat das Oberverwaltungsgericht aus drei selbständig tragenden Gründen als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Es erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Zulassungsgrundes, wenn sich die Beschwerde mit keiner dieser Begründungen auseinandersetzt.

14 f) Auch die Einwände der Beschwerde (unter III. 1. b) gg)) gegenüber den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zum Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes lassen Verfahrensmängel nicht erkennen. Ob sich die Klägerin das Wissen ihres Ehemannes, das dieser aus dem Telefax der Verwaltungsgemeinschaft vom 5. April 2002 erlangt hat, zurechnen lassen muss, wovon das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist, ist eine Frage der Auslegung und Anwendung materiellen Rechts, die einen Verfahrensmangel nicht begründen kann. Dass die Klägerin die auch ihre Zufahrt betreffenden „relevanten Unterlagen“ im Rahmen des Baufreistellungsverfahrens vorgelegt hat, hat das Oberverwaltungsgericht nicht verkannt (UA S. 4), daraus im Hinblick auf einen möglichen Vertrauenstatbestand jedoch - gemäß § 68 Abs. 8 Satz 3 BauO LSA 2001 zu Recht - andere rechtliche Schlüsse gezogen als sie die Klägerin für geboten hält. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann sich daraus ebenso wenig ergeben wie aus der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 11), vorhandenen Zufahrten außerhalb der Ortsdurchfahrt bei Nutzungsänderungen keinen weiteren Bestandsschutz zukommen zu lassen.

15 g) Die Beschwerde rügt (unter III. 1. b) hh)), das Oberverwaltungsgericht habe, wenn es ausführe, dass die von der Straßenbaubehörde nicht beanstandete Zufahrt der Familie L. zur L 77 als notwendige Zufahrt zu einem landwirtschaftlichen Betrieb nicht mit der Zufahrt der Klägerin vergleichbar sei, den klägerischen Vortrag nicht verwertet, dass sich ein 3 600 m2 großer Karpfenteich auf ihrem mithin nach wie vor auch landwirtschaftlich genutzten Grundstück befinde. Mit diesem Vorbringen legt die Beschwerde aber wiederum nicht dar, dass das Urteil auf diesem angeblichen Mangel beruht. Denn der Vergleichbarkeit der Zufahrten steht jedenfalls entgegen, dass es sich im Falle der Klägerin nicht um eine „notwendige“ Zufahrt handelt, sondern die Zufahrt zum klägerischen Grundstück vielmehr nach den nicht erfolgreich mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts über den „Weg hinter der Fabrik“ möglich ist.

16 h) Darüber hinaus macht die Beschwerde (unter III. 1. b) ii)) geltend, das Oberverwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Ermessensfehlerprüfung nicht berücksichtigt, dass es sich beim klägerischen Grundstück um drei Grundstücke mit je einer Zufahrt handele, dass das Schreiben der Stadt S. eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB, zumindest aber eine „Zustimmung“ darstelle und dass der Ehemann der Klägerin erwerbsunfähig und deswegen auf eine Zufahrt zur L 77 angewiesen sei. Abgesehen davon, dass mangels näherer Darlegungen schon nicht erkennbar ist, in welcher Weise dieses Vorbringen zur Annahme eines Ermessensfehlers beitragen könnte, brauchte das Oberverwaltungsgericht hierauf schon deswegen nicht einzugehen, weil es nach seiner insoweit maßgeblichen Sicht aus Rechtsgründen nicht entscheidungserheblich war (vgl. zu diesem Kriterium Beschluss vom 30. April 2008 - BVerwG 4 B 29.08 - juris Rn. 3). Denn das Oberverwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es wegen des Vorliegens von intendiertem Ermessen hier keiner besonderen Abwägung der für und wider das Einschreiten sprechenden Gründe bedurfte.

17 i) Die übrigen Ausführungen der Beschwerde (unter III. 1. b) jj) und kk)) enthalten kein weitergehendes Vorbringen. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO)

18 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 20.07.2011 -
BVerwG 4 B 17.11ECLI:DE:BVerwG:2011:200711B4B17.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.07.2011 - 4 B 17.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:200711B4B17.11.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 17.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2011 - BVerwG 4 B 47.10  - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht macht die Klägerin geltend, der Senat habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Sie hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortführung ihres Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

2 Die Klägerin macht geltend, der Senat habe ihr Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde unter III. 1. b) jj) und kk) nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Diese Rüge verfehlt bereits die Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, weil sie einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in schlüssiger Weise darlegt. Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 9. Mai 2011 diese Ausführungen nach Abhandlung aller übrigen Nichtzulassungsbeschwerderügen der Klägerin unter 2. i) (Rn. 17) damit beschieden, dass sie kein weitergehendes Vorbringen enthielten. Wenn die Klägerin diese Einschätzung bestreitet, wendet sie sich lediglich dagegen, dass der Senat ihr in ihrer Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Sie macht damit keine Gehörsverletzung, sondern eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Hierauf kann die Anhörungsrüge nicht gestützt werden.

3 Unabhängig hiervon ist die von der Klägerin geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil die vom Senat geäußerte Beurteilung zutreffend ist und die damit beschiedenen Rügen, die ihrerseits angebliche Gehörsverstöße durch das Oberverwaltungsgericht zum Gegenstand haben, der Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls nicht zum Erfolg verhelfen können.

4 Mit dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde unter III. 1. b) jj) wendet sich die Klägerin gegen Ausführungen auf S. 9 f. des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts, in denen nach ihrer Auffassung Berufungsbegründungsvorbringen nicht berücksichtigt ist. Diese Rüge greift schon deswegen nicht durch, weil die beanstandeten Ausführungen nur einen von zwei Gründen betreffen, die nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts die bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung des Beklagten selbständig tragend rechtfertigen. Gegen die weitere, vom Oberverwaltungsgericht genannte Rechtfertigung für den Erlass der Beseitigungsverfügung, nämlich den Widerspruch der von der Klägerin errichteten Zufahrt zu § 30 Abs. 2 BauGB (UA S. 6 f.) hat die Klägerin keine durchgreifende Rüge erhoben. Die Revision kann aber nur zugelassen werden, wenn im Fall einer solchen mehrfachen Begründung hinsichtlich jeder der Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15).

5 Mit dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde unter III. 1. b) kk) kritisiert die Klägerin, das Oberverwaltungsgericht habe bei seinen Ausführungen zum Recht der Klägerin auf Gleichbehandlung im Hinblick auf eine geduldete Zufahrt eines landwirtschaftlichen Betriebes (UA S. 10) Berufungsbegründungsvorbringen, wonach auch auf ihrem Grundstück landwirtschaftliche Nutzung stattfinde und ihre Zufahrt weniger gefährlich sei, unberücksichtigt gelassen. Es ist bereits nicht ersichtlich, wie sich dieses Vorbringen sachlich von der unter III. 1. b) hh) erhobenen und vom Senat unter Rn. 15 beschiedenen Gehörsrüge unterscheidet. Es führt jedenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Denn die Klägerin kann auch insoweit nicht darlegen, dass das Urteil auf dem angeblichen Mangel beruht. Der Vergleichbarkeit der Zufahrten steht jedenfalls entgegen, dass es sich im Fall der Klägerin nicht wie im angeführten Vergleichsfall um eine „notwendige“ Zufahrt handelt, sondern die Zufahrt zum klägerischen Grundstück vielmehr nach den nicht erfolgreich mit einer Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts über den „Weg hinter der Fabrik“ möglich ist.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.