Beschluss vom 09.04.2008 -
BVerwG 5 B 207.07ECLI:DE:BVerwG:2008:090408B5B207.07.0

Beschluss

BVerwG 5 B 207.07

  • Bayerischer VGH München - 27.09.2007 - AZ: VGH 5 BV 07.946

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist nicht begründet.

2 Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
„ob im Rahmen des § 40b StAG Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG - über die Fälle der Passlosigkeit ... und einer ‚kurzfristigen’ Unterbrechung infolge einer ‚um wenige Tage’ verspäteten Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung ... hinaus - aufgrund einer analogen Anwendung des § 89 Abs. 3 AuslG 1990 außer Betracht bleiben“,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

3 Zum einen bezieht sie sich auf auslaufendes Recht und es ist nicht erkennbar, dass sie für einen unüberschaubaren Personenkreis noch von Bedeutung sein könnte. Vergleichbare Fälle betreffen allenfalls noch einen inzwischen sehr engen Personenkreis. Infolge der Verweisung in § 40b StAG auf § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG kann es sich nur noch um Personen handeln, die in den 1990er Jahren auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Ausländer geboren sind, hier am 1. Januar 2000 rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und bis zum 31. Dezember 2000 einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, der noch nicht bestands- oder rechtskräftig beschieden worden ist (§ 40b StAG). Zusätzlich muss es - wie im vorliegenden Verfahren - darauf ankommen, ob ein vor dem Geburtstermin liegender, mindestens acht Jahre währender rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt eines Elternteils im Inland (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG) wegen verspäteter Stellung eines Antrags auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis um mehr als nur wenige Tage unterbrochen war und insoweit eine entsprechende Heranziehung der früher geltenden Bestimmung in § 89 Abs. 3 AuslG F. 1990 in Betracht käme.

4 Zum anderen ist die Rechtsfrage aber auch nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere das Urteil vom 29. März 2006 - BVerwG 5 C 4.05 - Buchholz 130 § 4 StAG Nr. 11) bereits hinreichend deutlich geklärt ist.

5 In dem Urteil vom 29. März 2006 (a.a.O. S. 2 f., Rn. 11) hat der Senat nämlich bereits entschieden, dass im Rahmen der Verweisung auf § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 StAG durch § 40b StAG der gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 3 AuslG F. 1990 Rechnung zu tragen sei, und dass danach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts - jedenfalls bezogen auf das Fehlen eines gültigen Passes - unschädlich sind. Es liegt nahe, dass auch für die in § 89 Abs. 3 AuslG F. 1990 ebenfalls geregelte Fallgruppe der verspäteten Antragstellung und dadurch bewirkter Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts (hier nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs: vom 4. bis 19. September 1991) im Ergebnis nichts anderes zu gelten hat. Um die aufgeworfene Frage im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem angegriffenen Berufungsurteil zu beantworten, bedarf es nicht der Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens.

6 Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertbemessung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (doppelter Auffangwert je Kläger, vgl. Nr. 42.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004, NVwZ 2004, 1327).