Beschluss vom 09.03.2009 -
BVerwG 4 B 18.09ECLI:DE:BVerwG:2009:090309B4B18.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2009 - 4 B 18.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:090309B4B18.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 18.09

  • Hessischer VGH - 12.01.2009 - AZ: VGH 11 C 321/08.T

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Das mit Schriftsatz der Kläger vom 26. Januar 2009 eingelegte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Januar 2009 wird verworfen.
  2. Die Kläger - die Kläger zu 3 und 4 als Gesamtschuldner - tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu je 1/4, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Das Rechtsmittel der Kläger gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs über das Ablehnungsgesuch der Kläger (§ 54 VwGO i.V.m. §§ 41 ff. ZPO) ist unzulässig.

2 Als „sofortige Beschwerde“ gegen einen Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen ist das Rechtsmittel gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft, eine „außerordentliche sofortige Beschwerde“ zum Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unstatthaft. Sonstige außerordentliche Rechtsmittel gegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidungen zum Bundesverwaltungsgericht sind ebenfalls nicht statthaft, auch nicht wegen sogenannter greifbarer Gesetzwidrigkeit (Beschluss vom 5. Oktober 2004 - BVerwG 2 B 90.04 - NVwZ 2005, 232). Im Übrigen liegt eine greifbare Gesetzwidrigkeit nicht vor. Insoweit wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2009 - 1 BvR 165/09 - Bezug genommen.

3 Sofern der Rechtsmittelschriftsatz der Kläger so zu verstehen sein sollte, dass das Rechtsmittel als Anhörungsrüge und - hilfsweise - als Gegenvorstellung auch zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll, wäre es ebenfalls nicht zulässig. Eine Anhörungsrüge kann gemäß § 152a Abs. 2 Satz 4 VwGO nur bei dem Gericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, erhoben werden. Gleiches gilt für die Gegenvorstellung, wobei offen bleiben kann, ob eine Gegenvorstellung überhaupt statthaft wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, §§ 159 und 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG nicht.