Beschluss vom 09.03.2007 -
BVerwG 8 B 96.06ECLI:DE:BVerwG:2007:090307B8B96.06.0

Beschluss

BVerwG 8 B 96.06

  • VG Potsdam - 27.09.2006 - AZ: VG 6 K 529/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

2 Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin sieht, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen hat, das Verfahren, wie beantragt, nach § 94 VwGO auszusetzen, verkennt sie, dass die Aussetzung wegen fehlender Vorgreiflichkeit des Beschwerdeverfahrens über die Erbscheinserteilung abgelehnt wurde. Denn nach der für die Beurteilung eines Verfahrensfehlers zugrunde zu legenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage - unabhängig von der Erbenstellung der Klägerin - bereits mangels eines fristgemäß durchgeführten Widerspruchsverfahrens unzulässig. Damit gehen alle Ausführungen der Beschwerde, die sich auf die Frage der Aussetzung des Verfahrens beziehen, ins Leere.

3 Die vermeintliche Überraschungsentscheidung, die die Beschwerde in den Ausführungen des Verwaltungsgerichts über den Missbrauch des Aussetzungsantrags sieht, kann die Zulassung der Revision ebenfalls nicht begründen, weil diese Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht entscheidungstragend sind.

4 Die Rüge der Beschwerde, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2000 ab, genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn sie lässt nicht erkennen, welchen abstrakten Rechtssatz das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt haben soll und mit welchem, diesem widersprechenden Rechtssatz das Verwaltungsgericht davon abgewichen sein soll.

5 Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage, die sich auf die Prüfung der Erfolgsaussichten des vermeintlich vorgreiflichen Verfahrens durch das Verwaltungsgericht bezieht, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht die Vorgreiflichkeit verneint und die Klage wegen fehlenden fristgemäßen Vorverfahrens abgewiesen hat.

6 Mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Bestandskraft des Bescheides setzt sich die Beschwerde in Form einer Berufungsbegründung auseinander und rügt die vermeintliche Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils. Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und kann deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen. Welche Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung sich aus der von der Beschwerde behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben soll, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen.

7 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47, 52 GKG.