Beschluss vom 09.03.2006 -
BVerwG 3 PKH 11.05ECLI:DE:BVerwG:2006:090306B3PKH11.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2006 - 3 PKH 11.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:090306B3PKH11.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 11.05

  • VG Meiningen - 07.04.2005 - AZ: VG 1 K 498/01.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. 1. Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. April 2005 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
  2. 2. Die "außerordentliche Beschwerde" gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. April 2005, mit dem der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, abgelehnt wurde, wird verworfen.

Gründe

1 Der Kläger wurde mit Bescheid des Thüringer Landesamtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung vom 1. März 1995 als verfolgter Schüler im Sinne des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) anerkannt. Die darüber hinaus im Klagewege erstrebte Anerkennung als Verfolgter im Sinne des § 1 BerRehaG erreichte der Kläger nicht: Die gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. September 1997 eingelegte Revision hat der Senat mit Urteil vom 21. Januar 1999 - BVerwG 3 C 6.98 - zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2000 nicht zur Entscheidung angenommen. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Gewährung von Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz. Die mit diesem Ziel erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Meiningen mit Urteil vom 7. April 2005 abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 2. Juni 2005 Beschwerde eingelegt.

2 Mit Schreiben vom 20. Juli 2005 hat der Kläger beantragt, ihm für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu gewähren (1.). Gleichzeitig hat er gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. April 2005, mit dem der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren, abgelehnt wurde, außerordentliche Beschwerde eingelegt (2.).

3 1. Die beantragte Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der mit der Beschwerde allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger meint, die vorliegende Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, da es um die rechtliche Einordnung der "verfolgten Schüler gemäß § 3 BerRehaG unter die Ausgleichsberechtigten gemäß § 8 BerRehaG" gehe. Hilfsweise wird ein Anspruch wegen einer aus politischen Gründen erfolgten Benachteiligung in der Ausbildung geltend gemacht, auch wenn dieser nicht ausdrücklich im BerRehaG erwähnt sei. Die Rechtsgrundlage ergebe sich aus § 5 BerRehaG.

4 Die grundsätzliche Bedeutung liegt indessen nicht vor, da die mit dem Fall zusammenhängenden Fragen durch den beschließenden Senat in dem vom Kläger selbst geführten früheren Revisionsverfahren geklärt sind. Wie in dem früheren Verfahren geht es dem Kläger nicht um die Auslegung der gesetzlichen Anspruchsgrundlage, sondern um deren Gültigkeit. Nach Auffassung des Klägers habe der Gesetzgeber eine ihn praktisch entschädigungslos stellende Regelung nicht treffen dürfen, da das den Verpflichtungen des Art. 17 Einigungsvertrag zuwiderlaufe und jedenfalls gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Während er im vorausgegangenen Verfahren erfolglos um die Anerkennung als Verfolgter im Sinne des § 1 Abs. 1 BerRehaG stritt, macht er nunmehr sich aus dieser Stellung ergebende Ansprüche geltend und kleidet so seine bereits vorgebrachten Einwände lediglich in ein anderes Gewand. Der beschließende Senat hat die gegen die gesetzliche Regelung erhobenen Bedenken jedoch bereits erwogen und verworfen (vgl. insbesondere Urteil vom 21. Januar 1999 - BVerwG 3 C 6.98 -). Dies ist auch durch das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet worden (vgl. Beschluss vom 21. März 2000 - 1 BvR 603/99 -). Daher ist für die Zulassung einer weiteren Revision zu genau den gleichen Fragen kein Raum.

5 2. Der von dem Kläger als "außerordentliche Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG ausgeschlossen. Die Rechtsprechung hat zwar früher die Möglichkeit erwogen, eine außerordentliche Beschwerde zuzulassen, um eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung zu korrigieren, wenn der Betroffene vortrug, die Entscheidung sei greifbar gesetzwidrig. Eine solche außerordentliche Beschwerde ist seit der Einfügung des § 321 a in die Zivilprozessordnung nicht mehr statthaft. Dieser Vorschrift ist der allgemeine Rechtsgrundsatz zu entnehmen, dass schweres Verfahrensunrecht in einer mit förmlichen Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbaren Entscheidung durch das entscheidende Gericht selbst zu beseitigen ist (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14). Davon abgesehen kann bei der angefochtenen Entscheidung von einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung keine Rede sein.

Beschluss vom 27.04.2006 -
BVerwG 3 B 99.05ECLI:DE:BVerwG:2006:270406B3B99.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.04.2006 - 3 B 99.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270406B3B99.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 99.05

  • VG Meiningen - 07.04.2005 - AZ: VG 1 K 498/01.Me

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 7. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses vom 9. März 2006 - BVerwG 3 PKH 11.05 - verwiesen, mit dem der Senat den Antrag des Klägers auf die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen des Fehlens von hinreichender Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO) abgelehnt hat.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes auf § 52 Abs. 2 GKG.