Beschluss vom 09.03.2004 -
BVerwG 9 B 96.03ECLI:DE:BVerwG:2004:090304B9B96.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.03.2004 - 9 B 96.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090304B9B96.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 96.03

  • Sächsisches OVG - 24.02.2003 - AZ: OVG 5 B 639/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. März 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. Februar 2003 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.
Sie kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob Satzungsmängel, die die Maßstabsregelung für kommunale (Abwasser-)Beiträge betreffen, als unbeachtlich zu behandeln sind, wenn sie nicht zu einer über zehn Prozent liegenden Mehrbelastung der herangezogenen Beitragspflichtigen führen.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 2.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.