Beschluss vom 09.02.2010 -
BVerwG 9 A 3.10ECLI:DE:BVerwG:2010:090210B9A3.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2010 - 9 A 3.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:090210B9A3.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 3.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 2. Februar 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.