Beschluss vom 09.02.2009 -
BVerwG 2 B 78.08ECLI:DE:BVerwG:2009:090209B2B78.08.0

Beschluss

BVerwG 2 B 78.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 30.07.2008 - AZ: OVG 1 A 722/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis zu 3 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die ihr beigelegte grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

2 Von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage betrifft, deren Klärung im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts geboten ist (stRspr). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist. So liegt es hier.

3 Wie die Beschwerde selbst nicht verkennt, ist die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein mehrfach geschiedener Beamter nur dann Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG hat, wenn er aus der letzten geschiedenen Ehe zur Zahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet ist, vom Bundesverwaltungsgericht bereits - bejahend - entschieden worden (Urteil vom 17. März 1989 - BVerwG 6 C 6.87 - BVerwGE 81, 352 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 17). In einem solchen Falle ist eine Klärungsbedürftigkeit grundsätzlich zu verneinen.

4 Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden, wenn neue Gesichtspunkte von Gewicht vorgebracht werden (vgl. Beschlüsse vom 2. August 1960 - BVerwG 7 B 54.60 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 2, vom 22. August 1986 - BVerwG 3 B 47.85 - Buchholz 451.533 AFoG Nr. 7 S. 16 und vom 25. November 1992 - BVerwG 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224). Daran fehlt es hier jedoch. Die Beschwerde begründet im Einzelnen, weshalb sie die Entscheidung vom 17. März 1989 (a.a.O.) für unzutreffend hält, lässt jedoch keinen neuen Gesichtspunkt hervortreten, der in der damaligen Entscheidung noch nicht gewürdigt worden ist oder gewürdigt werden konnte.

5 Insbesondere stellt es keinen neuen Gesichtspunkt dar, dass die Zuständigkeit für Fälle der vorliegenden Art inzwischen vom 6. auf den 2. Revisionssenat übergegangen ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerde haben beide Senate bei der Auslegung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Bestimmungen stets dieselben Grundsätze vertreten. Aus den von der Beschwerde erwähnten Entscheidungen des 2. Senats folgt keineswegs, dass dieser die damals vom 6. Senat entschiedene Frage unter Anwendung abweichender Auslegungsregeln im entgegengesetzten Sinne entscheiden würde. Die Beschwerde beachtet in diesem Zusammenhang nicht genügend, dass der 6. Senat seine Entscheidung nicht im Wege einer den Wortlaut der Bestimmung einschränkenden Auslegung gefunden hat, sondern sie als eine „aus § 40 BBesG eindeutig abzuleitende Begrenzung der Leistungspflicht des Dienstherrn“ der gesetzlichen Systematik („dem Wesen des Ortszuschlags und dem System seiner Bemessung“) entnommen hat. Der 6. Senat hat dabei zur Erläuterung seines Auslegungsergebnisses, nach dem es nur auf die letzte Ehe ankommt, darauf hingewiesen, dass auch ein zunächst verwitweter und nach einer zweiten Ehe ohne Unterhaltspflicht geschiedener Beamter nicht etwa im Hinblick auf seinen früheren Status als Witwer weiterhin den erhöhten Ortszuschlag (Familienzuschlag) erhält, sondern diesen Zuschlag nach der Scheidung verliert (insoweit nur in Buchholz <a.a.O. S. 7> abgedruckt).

6 Neu sind auch nicht die von der Beschwerde ins Feld geführten verfassungsrechtlichen Argumente. Zwar ist der 6. Senat in seiner Entscheidung auf Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG nicht näher eingegangen, doch lässt sich dem nicht entnehmen, dass diese Gesichtspunkte nicht auch geprüft worden sind. Der Senat hat die Begrenzung vielmehr ausdrücklich als „keineswegs sinnlos oder gar verfassungsrechtlich bedenklich“ bezeichnet und damit zu erkennen gegeben, dass er sich auch mit verfassungsrechtlichen Aspekten des Falles auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, dass geänderte verfassungsrechtliche Maßstäbe eine erneute Revisionsentscheidung erfordern.

7 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1 GKG.