Beschluss vom 09.02.2005 -
BVerwG 9 B 7.05ECLI:DE:BVerwG:2005:090205B9B7.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2005 - 9 B 7.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:090205B9B7.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 7.05

  • Bayerischer VGH München - 30.09.2004 - AZ: VGH 6 B 01.841

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r und
D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13 856,01 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die begehrte Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt nicht in Betracht. Das würde voraussetzen, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren eine Vorschrift des Bundesrechts zur Anwendung käme, die eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die über den konkreten Einzelfall hinausreicht. Die Beschwerde will sinngemäß geklärt wissen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen im Fall einer Mehrfacherschließung eine das Grundstück erschließende dritte Anbaustraße (Drittanlage) als nicht mehr erforderlich i.S.v. § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB anzusehen ist. Eine Klärung dieser Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn nach der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen und für den Senat gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO maßgebenden Auslegung des Art. 5a BayKAG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 27. Dezember 1996 hat der bayerische Landesgesetzgeber durch diese Vorschrift die §§ 127 bis 135 BauGB in bayerisches Landesrecht überführt. Damit ist die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Auslegung dieser Vorschriften des BauGB - hier des § 129 BauGB - der Überprüfung in einem Revisionsverfahren grundsätzlich entzogen (vgl. den Beschluss des Senats vom 9. August 2002 - BVerwG 9 B 35.02 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 17 = NVwZ 2002, 1505).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3, § 72 Nr. 1 GKG n.F.