Beschluss vom 09.02.2005 -
BVerwG 7 B 152.04ECLI:DE:BVerwG:2005:090205B7B152.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.02.2005 - 7 B 152.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:090205B7B152.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 152.04

  • VG Dresden - 22.04.2004 - AZ: VG 6 K 478/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 000 € festgesetzt.

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung eines Flügelaltars. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil einem vermögensrechtlichen Anspruch die Vorschrift des § 1 Abs. 8 Buchst. a des Vermögensgesetzes - VermG - entgegenstehe und ein Anspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes - AusglLeistG - daran scheitere, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt Eigentümer des Altars gewesen sei.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es sind weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel erkennbar, noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Schließlich ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers auch nicht die von ihm gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
1.a) Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an dem umstrittenen Altar im Einzelnen bezeichnete Akten des Gutsarchivs G. aus dem Sächsischen Staatsarchiv beizuziehen. Der gerügte Aufklärungsmangel besteht nicht. Zwar beruft der Kläger sich darauf, die Beiziehung der genannten Akten ausdrücklich beantragt zu haben. Dabei handelte es sich jedoch nicht um einen Beweisantrag im Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO, über den unter Beachtung der dort genannten Förmlichkeiten hätte entschieden werden müssen, sondern um einen schriftlichen Antrag, der - da der Kläger ihn in der mündlichen Verhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht gestellt hat - als eine Anregung an das Gericht zu einer entsprechenden Beweisaufnahme von Amts wegen zu werten ist. Angesichts dessen ließe sich eine Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nur feststellen, wenn es sich der Kammer hätte aufdrängen müssen, die genannten Beweismittel anzufordern. Davon kann angesichts des Prozessverlaufs keine Rede sein. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter dem 29. März 2001 die Beiziehung von Akten des Gutsarchivs G. aus dem Staatsarchiv beantragt hatte, war er mit Verfügung des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts vom 5. Juni 2001 gebeten worden, die einschlägigen Blätter im Staatsarchiv zu benennen. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst erklärt, dass ihm dies nicht möglich sei, weil die Archivverwaltung ihm lediglich die Nummern der einschlägigen Akten mitgeteilt habe. Nur wenige Wochen danach hat er jedoch unter dem 2. Juli 2001 dem Gericht zwei Kopien von Schriftstücken aus dem Staatsarchiv, Bestand G., vorgelegt, welche die Enteignung des Gutsvermögens und den seinerzeitigen Bestand der Schlosskapelle betrafen. Hätte der Kläger nach wie vor die Beiziehung weiterer Schriftstücke aus dem Staatsarchiv für notwendig gehalten, obwohl er die ihm offenbar wichtig erscheinenden bereits selbst vorgelegt hatte, hätte er dies zum Ausdruck bringen müssen. Das Gericht musste jedenfalls von sich aus keine Veranlassung zu weiteren Nachforschungen in diese Richtung haben, solange der Kläger, der ausweislich der vorgelegten Kopien offenbar Zugang zu dem maßgeblichen Aktenbestand hatte, nicht darauf hingewiesen hatte, dass daneben noch weitere Schriftstücke des Archivs Aufschluss über die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Eigentumsfrage geben konnten.
b) Soweit der Kläger darüber hinaus beanstandet, dass es das Verwaltungsgericht unterlassen habe, die Akten über die Auflösung des Fideikommisses G. beizuziehen, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen an eine Verfahrensrüge; denn er legt nicht dar, aufgrund welchen Beteiligtenvorbringens oder anderer Umstände es sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, derartige Ermittlungen anzustellen, zumal auch der Kläger sich mit seiner Beschwerde erstmalig darauf beruft, dass der Altar zum Bestand des Fideikommisses gehört habe.
2. Der Kläger nennt auch keine klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen und somit die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen.
a) Die an erster Stelle aufgeworfene Frage nach der "Geltung von Patronatsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR über die Bodenreform hinweg" würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil für das Verwaltungsgericht ausschließlich entscheidungserheblich war, dass der Kläger oder seine Rechtsvorgänger niemals Eigentümer des Altars waren und er daher nicht anspruchsberechtigt nach den Vorschriften des Ausgleichsleistungsgesetzes ist.
b) Mit seinen daran anschließenden Ausführungen, mit denen der Kläger der Auffassung des Verwaltungsgerichts widerspricht, er habe seine Eigentümerstellung nicht nachgewiesen, wendet er sich in der Art einer Rechtsmittelbegründung gegen die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz, ohne eine konkrete Frage des revisiblen Rechts zu bezeichnen, welche überhaupt erst die Zulassung des Rechtsmittels ermöglichen könnte.
c) Soweit der Kläger in den nachfolgenden Ausführungen der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, wie für Ansprüche auf Rückgabe von beweglichen Sachen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz das frühere Eigentum an diesen Sachen nachzuweisen sei, besteht ebenfalls kein zur Zulassung der Revision führender Klärungsbedarf; denn es liegt auf der Hand, dass es sich dabei um eine zivilrechtliche Vorfrage handelt, die anhand der einschlägigen Bestimmungen des Zivilrechts zu beantworten ist.
d) Die daran anschließende Rüge, durch das angegriffene Urteil werde "die Beweislast für die Gutgläubigkeit des Eigenbesitzers umgedreht", lässt wiederum die Bezeichnung einer konkreten klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage vermissen. Abgesehen davon geht sie daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht den Eigenbesitz des Rechtsvorgängers des Klägers verneint hat, so dass sich die Frage der Gut- oder Bösgläubigkeit des Eigenbesitzes gar nicht stellte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts von "obergerichtlichen Entscheidungen" abweiche, genügt sein Vorbringen nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer Divergenzrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestellt werden. Der Kläger arbeitet weder einander widersprechende entscheidungserhebliche Rechtssätze des angegriffenen Urteils und der angeblichen Divergenzrechtsprechung heraus, noch benennt er an dieser Stelle konkrete Entscheidungen, von denen das Verwaltungsgericht seiner Auffassung nach abweicht.
e) Mit den abschließenden Ausführungen des Klägers zum "Untergang der Bösgläubigkeit" beim Tod des Eigenbesitzers sowie zum Schicksal der Patronatsverpflichtungen nach Aufhebung des Patronats werden ebenfalls keine konkreten entscheidungserheblichen Fragen formuliert, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Auch hier lässt der Kläger außer Acht, dass das Verwaltungsgericht einen Eigenbesitz seines Rechtsvorgängers als nicht nachgewiesen angesehen hat.
3. Soweit der Kläger eingangs seiner Beschwerdebegründung allgemein die Abweichung des angegriffenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rügt und sich ausdrücklich auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft, ist seine Beschwerde unzulässig; denn sein Vorbringen verdeutlicht weder, von welchem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts das Verwaltungsgericht abweicht, noch, worin die Abweichung der Sache nach liegt. Zwar nennt der Kläger auf Seite 4 seiner Beschwerdeschrift unter Abschnitt 2 den Beschluss des Senats vom 12. August 1993 - BVerwG 7 B 86.93 - (NJW 1994, 144) zum Hamburger Stadtsiegel. Aus dem dazugehörigen Beschwerdevorbringen, mit dem erklärtermaßen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden soll, ergibt sich jedoch kein nachvollziehbarer Bezug zu der erhobenen Abweichungsrüge.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 sowie § 72 Nr. 1 GKG.