Beschluss vom 09.02.2004 -
BVerwG 7 B 119.03ECLI:DE:BVerwG:2004:090204B7B119.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 09.02.2004 - 7 B 119.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:090204B7B119.03.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 119.03
- Niedersächsisches OVG - 03.12.2003 - AZ: OVG 7 LA 230/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und K l e y
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2003 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.