Beschluss vom 09.01.2008 -
BVerwG 8 B 4.08ECLI:DE:BVerwG:2008:090108B8B4.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2008 - 8 B 4.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:090108B8B4.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 4.08

  • VG Dresden - 06.03.2007 - AZ: VG 12 K 2275/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden über die Nichtzulassung der Revision gegen sein auf Grund mündlicher Verhandlung vom 6. März 2007 ergangenes Urteil wird insoweit aufgehoben, als der Klage stattgegeben wurde. Die Revision wird insoweit zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 92 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Beigeladenen ist begründet. Die Revision ist insoweit zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die sinngemäß aufgeworfene Frage geklärt werden, ob dem Rechtsnachfolger eines geschädigten Aktionärs gemäß § 1 Abs. 7 VermG ein Anspruch auf Restitution zusteht, obwohl die strafrechtliche Rehabilitierung von der Rechtsnachfolgerin eines anderen geschädigten Aktionärs betrieben wurde.

2 Der weiterhin geltend gemachte Revisionszulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bleibt ohne Erfolg. Entgegen den Darlegungen der Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 19. Mai 2005 - BVerwG 7 C 18.04 – (Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 15) und vom 24. Juni 2004 - BVerwG 7 C 21.03 – (Buchholz § 1 Abs. 7 VermG Nr. 14) nicht den Rechtssatz aufgestellt, es könne sich nur derjenige auf eine fristgerechte Antragstellung und Begründung seines Restitutionsanspruchs nach § 1 Abs. 7 VermG berufen, der ausschließlich eine von ihm und für sich veranlasste Aufhebung in einem Verfahren nach dem strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz herbeigeführt hat. Dafür geben weder der Sachverhalt noch die rechtlichen Ausführungen des Urteils etwas her.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 2.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.

Beschluss vom 09.01.2008 -
BVerwG 8 B 76.07ECLI:DE:BVerwG:2008:090108B8B76.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2008 - 8 B 76.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:090108B8B76.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 76.07

  • VG Dresden - 06.03.2007 - AZ: VG 12 K 2275/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

Das Beschwerdeverfahren der Beigeladenen gegen die Klägerin zu 4 wegen der Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 6. März 2007 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen: BVerwG 8 B 4.08 fortgeführt.

Gründe

1 Die Kläger und die Beigeladene haben gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren der Beigeladenen gegen die Klägerin zu 4 ist gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 93 Satz 2 VwGO abzutrennen, weil die Revision insoweit zuzulassen ist.