Beschluss vom 09.01.2008 -
BVerwG 3 B 118.07ECLI:DE:BVerwG:2008:090108B3B118.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2008 - 3 B 118.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:090108B3B118.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 118.07

  • VG Wiesbaden - 02.11.2007 - AZ: VG 7 E 55/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 2. November 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensfehler.

2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage ohne Rechtsverstoß als unzulässig angesehen. Durch Bezugnahme auf die Ausführungen des Gerichtsbescheides hat es dargelegt, dass die Klageschrift nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschwerdebeschlusses beim Verwaltungsgericht eingegangen ist und damit verspätet war. Der Bezugnahme steht nicht entgegen, dass es im Gerichtsbescheid heißt, es spreche vieles dafür, dass die Klage verfristet erhoben worden sei. Dieser Satz ist im Urteil durch die positive Feststellung der Verfristung ersetzt worden. Gegenstand der Bezugnahme sind daher erkennbar nur die im Gerichtsbescheid mitgeteilten Daten des Zugangs der Beschwerdeentscheidung und des Eingangs der Klage bei Gericht sowie die ebenfalls benannte Vorschrift für die hier maßgebliche Klagefrist. Angaben, die die Richtigkeit dieser Feststellungen erschüttern könnten, hat der Kläger nicht gemacht.

3 Das Verwaltungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Zwar hat der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch vorgetragen, die Klage sei am 10. Januar 2007 verfasst und am selben Tag zur Post gegeben worden, so dass sie innerhalb von maximal zwei Tagen und damit vor Ablauf der Klagefrist am 16. Januar 2007 bei Gericht hätte eingehen müssen. Dieser Vortrag war jedoch schon nicht hinreichend substantiiert, um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen zu können. Es fehlte jede Darlegung, durch wen und wo der Brief mit der Klageschrift bei der Post abgeliefert worden ist. Erst recht fehlte für diesen Vorgang die nach § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO erforderliche Glaubhaftmachung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Stempel auf dem Briefumschlag insoweit kein geeignetes Beweismittel ist, weil er im Büro des Prozessbevollmächtigten des Klägers angebracht worden ist und damit keine Aussagekraft über den Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post entfaltet. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob das Wiedereinsetzungsgesuch nicht ohnehin schon deswegen unzulässig war, weil es ausweislich des Akteninhalts entgegen § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO mehr als zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides, mit dem der Prozessbevollmächtigte des Klägers spätestens Kenntnis von der Verfristung der Klage bekommen hat, bei Gericht eingereicht worden ist.

4 Angesichts der Unzulässigkeit der Klage war für die vom Kläger verlangte Beweiserhebung über das Bestehen seines Anspruchs kein Raum. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht geht daher ebenfalls fehl.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.