Beschluss vom 09.01.2006 -
BVerwG 4 B 77.05ECLI:DE:BVerwG:2006:090106B4B77.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.01.2006 - 4 B 77.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:090106B4B77.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 77.05

  • Bayerischer VGH München - 10.01.2005 - AZ: VGH 26 ZB 03.2905

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Januar 2005 mit Schriftsatz vom 4. Januar 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.