Beschluss vom 08.12.2005 -
BVerwG 7 B 49.05ECLI:DE:BVerwG:2005:081205B7B49.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.12.2005 - 7 B 49.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:081205B7B49.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 49.05

  • VG Dresden - 22.03.2005 - AZ: VG 5 K 1188/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 22. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 4. Die Beigeladenen zu 1, zu 2 und zu 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

ob für die Wirksamkeit einer Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen und Entschädigungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz wegen Enteignung eines Unternehmens erforderlich ist, dass innerhalb der Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 VermG die Anmeldung von Gesellschaftern, Mitgliedern oder Rechtsnachfolgern von Gesellschaftern des geschädigten Unternehmensträgers vorliegen, die mehr als 50 v.H. der Anteile auf sich vereinen (Quorum),
ob die Anmeldung der Ansprüche durch ein einzelnes Mitglied einer Erbengemeinschaft nach dem inzwischen verstorbenen Alleingesellschafter einer in der DDR enteigneten GmbH zugleich zugunsten der Miterben und der Erbengemeinschaft mit der Folge wirkt, dass der der Erbengemeinschaft zustehende Anteil bei der Berechnung des Quorums nach § 6 Abs. 1 a VermG zu berücksichtigen ist, auch wenn der Anmelder zunächst nicht zu erkennen gibt, dass er nicht Alleinerbe ist,
ob für den Fall der Verneinung dieser Frage es erforderlich ist, dass innerhalb der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft selbst oder durch einen Bevollmächtigten Restitutionsansprüche anmelden,
ob die Vorschrift des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG, wonach die das Quorum bildenden Anmelder namentlich bekannt sein müssen, dahin ausgelegt werden muss, dass auch sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft, der der alleinige Geschäftsanteil gebührt, bereits bei der Anmeldung und innerhalb der Frist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG konkret dem Vermögensamt gegenüber namentlich bekannt gemacht worden sein müssen.
ob die Feststellungslast dafür, dass die Enteignung eines in der Rechtsform der GmbH geführten Unternehmens aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung des Fremdgeschäftsführers wegen einer Wirtschaftsstraftat zulässigerweise auf § 16 Wirtschaftsstrafverordnung der DDR gestützt war mit der Folge, dass eine unlautere Machenschaft ausscheidet, die Restitutionsbehörde trifft, die die Restitution ablehnen will.