Beschluss vom 08.12.2005 -
BVerwG 6 B 74.05ECLI:DE:BVerwG:2005:081205B6B74.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.12.2005 - 6 B 74.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:081205B6B74.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 74.05

  • Bayerischer VGH München - 25.08.2005 - AZ: VGH 22 ZB 05.2014

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. August 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 a) Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO steht den Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts die Beschwerde nach § 133 Abs. 1 VwGO zu.

3 Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision jedoch nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

4 aa) Mit der nicht näher begründeten Rüge der "Verletzung des sachlichen Rechts" wird ein Revisionszulassungsgrund nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt, was keiner näheren Begründung bedarf.

5 bb) Wegen eines Verfahrensmangels kann die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur zugelassen werden, wenn ein Mangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Ein solcher Mangel ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in Bezug auf die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 8. Juni 2005 als nicht statthaft verworfen, weil das Verwaltungsgericht sie nicht zugelassen hatte. Das entspricht § 124 Abs. 1 VwGO und ist nicht verfahrensfehlerhaft. Insoweit legt die Klägerin auch keinen Verfahrensverstoß dar. Sie wendet sich insbesondere in ihrer Beschwerde nicht dagegen, dass das Berufungsgericht ihren Schriftsatz vom 22. Juli 2005 dahin verstanden hat, dass Berufung und nicht ein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt worden ist. Demgemäß wird nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof über eine in Wahrheit nicht eingelegte Berufung entschieden hätte.

6 b) Die Klägerin rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof ihr nicht wegen der Versäumung der Frist des § 124 a Abs. 4 VwGO hinsichtlich des gestellten Antrages auf Zulassung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und den Zulassungsantrag durch den angefochtenen Beschluss abgelehnt hat. Insoweit stellt der Beschluss vom 25. August 2005 indessen keine mit der Nichtzulassungsbeschwerde anfechtbare Entscheidung dar. Diesen Beschluss auf seine Richtigkeit zu überprüfen, ist dem Revisionsgericht verwehrt. Denn mit der Ablehnung des Antrages auf Zulassung der Berufung durch den Verwaltungsgerichtshof wird - in Ermangelung einer Beschwerdemöglichkeit (§ 152 Abs. 1 VwGO) - das Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO rechtskräftig. Nach dem System der Zulassungsberufung in §§ 124, 124 a VwGO soll eine Sache nur noch dann in die Revisionsinstanz gelangen können, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung in die zweite Instanz gelangt ist (vgl. insoweit Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8 = NVwZ-RR 1999, 539). Darauf ist die Klägerin durch den Verwaltungsgerichtshof zutreffend hingewiesen worden.

7 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.