Beschluss vom 08.12.2004 -
BVerwG 4 B 88.04ECLI:DE:BVerwG:2004:081204B4B88.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.12.2004 - 4 B 88.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:081204B4B88.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 88.04

  • OVG für das Land Brandenburg - 14.09.2004 - AZ: OVG 3 A 302/04.Z

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 14. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 636,13 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr.  3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.
Entgegen der Beschwerde hat das Berufungsgericht weder den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs noch § 88 VwGO dadurch verletzt, dass es die unzulässige Berufung des anwaltlich vertretenen Klägers nicht als fristwahrenden Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen hat. Das Rechtsmittel der Berufung umfasst nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung der Berufung richtet sich ausschließlich auf die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberverwaltungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbständig nebeneinander (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 - NVwZ 1999, 641 <642>).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei einer Rechtsmittelerklärung, die - wie hier - von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten abgegeben worden ist, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist grundsätzlich kein Raum mehr für eine Umdeutung (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2001 - BVerwG 3 B 83.01 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 63). Die von einem Rechtsanwalt gegen die Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts ohne Zulassung eingelegte Berufung kann daher nach Ablauf der Antragsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden (BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 a.a.O., S. 642 m.w.N.). Angesichts der zutreffenden und eindeutigen Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Mai 2004 hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlass zu weitergehenden Hinweisen auf das zulässige Rechtsmittel.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.