Beschluss vom 08.11.2011 -
BVerwG 3 B 37.11ECLI:DE:BVerwG:2011:081111B3B37.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.11.2011 - 3 B 37.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:081111B3B37.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 37.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.01.2011 - AZ: OVG 20 D 38/10.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Obererwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 25. Januar 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 1 000 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit geben, unter anderem die Fragen zu klären, mit welchem Gewicht bei einer Auswahlentscheidung nach § 7 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung (BADV) die in der vorangegangenen Ausschreibung ohne nähere Gewichtung aufgeführten Zuschlagskriterien zu berücksichtigen sind und welche Bedeutung bei der Auswahlentscheidung den in der Ausschreibung als eines der Kriterien genannten Voten des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers und des Betriebsrates beigemessen werden darf.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 32.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Sätze 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.