Beschluss vom 08.11.2011 -
BVerwG 2 WD 24.10ECLI:DE:BVerwG:2011:081111B2WD24.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.11.2011 - 2 WD 24.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:081111B2WD24.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 24.10

  • Truppendienstgericht Nord 6. Kammer - 02.02.2010 - AZ: TDG N 6 VL 4/09

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 8. November 2011 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1 Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat gegen den Soldaten mit Urteil vom 2. Februar 2010 wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von achtzehn Monaten verhängt.

2 Die Wehrdisziplinaranwaltschaft hat gegen dieses Urteil am 31. März 2010 Berufung eingelegt, die der Bundeswehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2011, hier eingegangen am 26. Oktober 2011, zurückgenommen hat.

3 Die Kosten des Rechtsmittels sind daher gemäß § 139 Abs. 2 WDO dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 3 Satz 1 WDO auch die dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.