Beschluss vom 08.11.2011 -
BVerwG 10 B 31.11ECLI:DE:BVerwG:2011:081111B10B31.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.11.2011 - 10 B 31.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:081111B10B31.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 31.11

  • Bayerischer VGH München - 14.07.2011 - AZ: VGH 20 B 10.30316

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Solch eine Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfenen Fragen, ob Sunniten im Irak einer Gruppenverfolgung unterliegen bzw. ob Sunniten im Irak bzw. in Bagdad einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ausgesetzt sind, betreffen in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Irak. Dem verschließt sich letztlich auch die Beschwerde nicht, wenn sie ausführt, dass die jeweilige Frage „für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist und noch nicht obergerichtlich entschieden wurde“ und sie „sich in einer Vielzahl von Asylverfahren von Sunniten aus dem Irak gleichermaßen auswirken und […] daher verallgemeinerungsfähig“ seien. Das Revisionsgericht darf aber von sich aus keine Tatsachen ermitteln; es hat - auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen - Fragen des revisiblen Rechts zu klären (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) (Beschluss vom 30. Juni 2009 - BVerwG 10 B 49.08 - juris Rn. 2 f.). Der Kläger verkennt, dass sich der herangezogene Revisionszulassungsgrund von dem Berufungszulassungsgrund der „grundsätzlichen Bedeutung“ (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) unterscheidet, der in Asylrechtsstreitigkeiten auch solche Fälle umfasst, in denen sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache allein aus den verallgemeinerungsfähigen Auswirkungen ergibt, die die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen haben wird (Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 Leitsatz 1 = Buchholz 402.25 § 32 AsylVfG Nr. 4). Grundsätzlicher Klärung bedürftige Rechtsfragen zur Auslegung des § 60 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 2 AufenthG bezeichnet die Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß.

3 Die pauschalen Angriffe der Beschwerde auf die Bewertung der Sicherheitslage im Irak durch das Berufungsgericht betreffen die einzelfallbezogene Rechtsanwendung des Berufungsgerichts, die grundsätzlich dem materiellen Recht zuzuordnen ist, und lässt nicht erkennen, dass auch eine Verfahrensrüge hätte erhoben werden sollen, die jedenfalls nicht ausreichend dargelegt wäre. Im Übrigen stützt sich die Beschwerde zum Teil auf neues tatsächliches Vorbringen, das in einem Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden könnte.

4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung der Entscheidung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.